Liechtensteiner Umweltbericht
Konventionen Seite 5 Markt für Elfenbein vollständig unter- bunden wird. Darum internationale Uebereinkom- men Im
Bewusstsein, die grossen Probleme auf dem Gebiet des umfassenden Natur- schutzes nicht allein auf nationaler Ebe- ne lösen zu können, hat deshalb der inter- national koordinierte Schutz von in ihrem Bestand gefährdeten Pflanzen- und Tier- arten und ihrer Lebensstätten seit der Jahrhundertwende in einer Vielzahl von Verträgen, Uebereinkommen und inter-
nationalen Abkommen seinen Nieder- schlag gefunden. In vielen Fällen handelt es sich dabei jedoch von der Zielsetzung her primär um wirtschaftliche Nutzungs- abkommen, bei denen der Artenschutz nur eine eher untergeordnete Rolle spielt. Das ist insbesondere bei den zahl- reichen fischereirechtlichen Konventio- nen der Fall. Zwei der für einen umfassenden Natur- schutz sehr wichtigen internationalen Uebereinkommen — das eine von welt- weiter, das andere von europäischer Be- deutung — hat kürzlich auch Liechten- stein unterzeichnet. In besonderen Listen sind — abgestuft nach der Intensität der Gefährdung und Schutzwürdigkeit — die einzelnen Pflan- zen- und Tierarten aufgeführt, die entwe- der vom Handel völlig auszuschliessen sind oder scharfen Kontrollen unterlie- gen. Gegenstand des Schutzes sind, ne- ben vielen anderen, zahlreiche Arten von Grosskatzen, Walen, Krokodilen, Greif- vögeln und Orchideen. Einige internationale Uebereinkommen enthalten umfassende Naturschutzrege- lungen, in denen der Schutz wandemder Tierarten besonders hervorgehoben wird. Ein gewichtiges jüngstes Beispiel hierfür ist eine Europaratskonvention.
Dieses Vertragswerk wurde von Liech- tenstein anlässlich der 3. Umweltmini- sterkonferenz im September 1979 in Bern neben 18 anderen westeuropäischen Staaten und der EG unterzeichnet. Das Uebereinkommen tritt erst in Kraft, wenn es die Parlamente von fünf Unterzeich- nerstaaten ratifiziert haben. Ziel des Uebereinkommens ist die Verbesserung des Schutzes der wildwachsenden Pflan- zen und der wildlebenden Tiere und ih- rer Lebensräume in Europa. Dieser Schutz soll auf» nationaler und auf inter- nationaler Ebene, kontrolliert durch einen ständigen Ausschuss der vertrags- abschliessenden Parteien, gewährleistet werden. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei den vom Aussterben bedrohten Ar- ten, vor allem den wandernden Arten, den auf ein kleines Gebiet beschränkten Arten und den bedrohten Lebensräumen
geschenkt. So werden für 119 vom Aus- sterben bedrohte Pflanzenarten aktive Massnahmen zur Erhaltung ihrer Lebens- räume gefordert; 55 Arten von Säugetie- ren, darunter der Wolf, der Braunbär und der Fischotter, 294 Vogelarten, darunter alle Tag- und Nachtraubvögel sowie 34 Reptilien- und Amphibienarten genies- sen nicht. nur einen vollständigen Schutz- status, sondern es sind von den Vertrags- parteien auch für sie noch geeignete Massnahmen zur Erhaltung und Verbes- serung ihrer Lebensräume zu ergreifen. Schliesslich sind in diesem Ueberein- kommen noch eine Reihe von Tierarten aufgeführt, die zwar eines gewissen Schutzes bedürfen, deren Populationen aber noch so gross sind, dass eine gere- gelte Bejagung nicht nur zulässig, son- dern zu deren Gesunderhaltung auch not- wendig ist. Für diese jagdbaren Tierarten gelten jedoch strenge Vorschriften hin- sichtlich- der erlaubten Mittel und Metho- den zum Fangen, Töten oder anderen Formen der Nutzung. Warum ein Beitritt Liechtensteins? Die Bedeutung der internationalen Na- turschutz-Uebereinkommen für Liechten- stein darf nicht allein an den Ergebnissen gemessen werden, die daraus für unser Land direkt resultieren, da unsere Natur- schutz- und Jagdgesetzgebung die in die- sen Uebereinkommen jeweils aufgestellten Forderungen — insbesondere was den Artenschutz betrifft — meist schon weit- gehend erfüllt und. die praktische Hand- habung diesen in der Regel ohnehin voll- umfänglich entspricht. Viel gewinnbrin- gender für das Ansehen unseres Landes und viel bedeutsamer für die Erhaltung eines europa- oder weltweit gesunden und lebenswerten, das heisst menschen- würdigen Lebensraumes, ist es jedoch, den Block jener Staaten verstärken zu helfen, die sich für einen erhöhten Schutz der Landschaft mit ihrer Lebewelt einset- zen und viel wichtiger ist es, Ueberein- kommen zur Verfügung zu haben, die von den Staaten Europas oder der Welt die gleichen Schutzvorkehren, den glei- chen Mindest-Naturschutz verlangen. Damit ist die Unterzeichnung dieser Ver- tragswerke vor allem auch ein Akt inter- nationaler Solidarität.