Volltext: Liechtensteiner Umweltbericht (1998) (38)

Abs.1 Die Vertragsparteien stellen unter Beachtung des Vorsorge-, des Verursacher- und des Kooperationsprinzips eine ganzheitliche Politik zur Erhaltung und zum Schutz der Alpen unter ausgewogener Berücksichtigung der Interessen aller Alpenstaaten, ihrer alpi- nen Regionen sowie der Europäischen Union unter umsichtiger und nachhaltiger Nutzung der Ressourcen sicher. Die grenzüberschrei- tende Zusammenarbeit für den Alpenraum wird verstärkt sowie räumlich und fachlich erweitert. Abs. 2 Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles werden die Vertragsparteien geeignete Massnahmen insbesondere auf folgenden   Gebieten ergreifen: Abs. 2b) "Raumplanung  — mit dem Ziel der Sicherung einer sparsamen und rationellen Nutzung und einer gesunden, harmonischen Entwicklung des Gesamtraumes unter besonderer Beachtung der Naturgefahren, der Vermeidung von Über- und Unter- nutzungen sowie der Erhaltung oder Wiederherstellung von natürlichen Lebens- räumen durch umfassende Klärung und Abwägung der Nutzungsansprüche, vorausschauende integrale Planung und Abstimmung der daraus resultierenden Massnahmen." 
Die Alpenkonvention ist ein internationales Vertragswerk, das die Unterzeichnenden dazu verpflichtet "...unter Beachtung des Vorsorge-, des Verursacher- und des Kooperationsprinzips eine ganzheitliche Politik zu betreiben und die Alpen als Natur-, Rückzugs-, Lebens- und Wirtschaftsraum zu erhalten und zu schützen". Die Staaten verpflichten sich, ökologische und wirtschaftliche Interessen in Einklang zu bringen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit für den Alpenraum zu verstärken und zu erwei- tern. Bis heute haben Österreich, Deutschland, Frankreich, Slowenien, Liechtenstein und die EU die Alpenkonvention unterschrieben und ratifiziert. Die Schweiz, Italien und Monaco haben bereits unterschrieben und stehen kurz davor, sie zu ratifizieren. Liechtenstein hat die Rahmenkonvention der Alpenkonvention 1991 unterschrieben und 1994 ratifiziert. Sie ist im Landesgesetzblatt Nr. 186, 1995 publiziert worden. Die Alpenkonvention macht auch Aussagen zur Raumplanung. Der Wortlaut des Artikels 2 der Rahmenkonvention kann in der rechten Spalte nachgelesen werden. Das Protokoll zu diesem Artikel der Rahmenkonvention wurde von Liechtenstein allerdings noch nicht unter- schrieben. Raumplanung in der Alpenkonvention Allein der Raumplanungsartikel der Rahmenkonven- tion fordert ein Rahmengesetz für die Raumplanung, das über die heutigen gesetzlichen Bestimmungen in Liechtenstein hinausgeht. Die Bauzonen Liechten- steins für mehr als 100'000 Einwohnerinnen bei einer aktuellen Bevölkerungsgrösse von rund 32'000 Personen und den augenfälligen, problematischen Streusiedlungen machen deutlich, dass die bisherigen raumplanerischen Bemühungen ihr Ziel nicht erreichen konnten und grundlegende Änderungen notwendig sind. Eine Bevölkerung von 100'000 Personen in Liechtenstein auf dem heutigen Lebensstandard und dem entsprechenden Landverbrauch sowie den heute 
dazugehörenden Emissionen würde zur Zerstörung unserer natürlichen Lebensgrundlagen führen. Für die "gesunde, harmonische Entwicklung" des Raumes in Liechtenstein und damit auch für die Erfüllung der Zielsetzungen der Alpenkonvention ist es heute min- destens notwendig, die Aussengrenzen der Baugebiete zu zementieren und die Siedlungsflächen gezielt nach innen zu verdichten. Dazu sind unter anderem der Ausgleich zwischen den planerischen Kompetenzen von Land und Gemeinden und auch einheitliche Begriffe und Bedingungen notwendig. Diese Bedin- gungen erfüllt das vorgeschlagene Rahmengesetz zur Raumplanung.
	        

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