Volltext: Liechtensteiner Umweltbericht (1996) (35)

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8 LIECHTENSTEINISCHE GESELLSCHAFT FÜR UMWELTSCHUTZ Naturschutz in Liechtenstein Naturschutz wurde bei uns seit Beginn dieses Jahrhunderts als Reaktion auf einen bedrohlichen Notstand begriffen. Es war kein präventives Tun, um der Zerstö- rung unserer Kulturlandschaft vorzubeugen, sondern ein Retten, was zu retten ist. Das ist es heute noch grösstenteils. Rote Listen von Pflanzen und Tieren sprechen eine deutliche Sprache. 50% der bei uns vorkommenden 47 Orchi- deenarten sind selten, bedroht, gefährdet oder gar ausgestorben. Man könnte die Geschichte des Naturschutzes unter dem Titel zu- sammenfassen: «Vom Pflück- verbot einzelner Pflanzen zum Vernetzen von Lebensräumen, oder vom Artenschutz zum Biotopschutz.» (Barbara Rheinberger) Diese Entwicklung spiegelt sich auch in der Gesetzgebung wieder: Entwicklung der Natur- schutzgesetzgebung 1903 Gesetz zum Schutz der Edel- weisspflanze und anderer Alpen- pflanzen 1933 Naturschutzgesetz Dieses Gesetz ermöglicht es der Regie- rung «Naturgebilde» (Wasserläu- fe, Geländebildungen, Baumgrup- pen, Standorte seltener Tier- oder Pflanzenarten,usw.) unter Schutz zu stellen. Zur Beratung der Re- gierung wird die Natur- schutzkommission gebildet. Sie setzt sich aus interessierten Verei- nen zusammen. Ebenfalls können mit diesem Gesetz Landschafts- und Ortsbilder geschützt werden. Der Artenschutz wird eingeführt, die geschützten Arten sind na- mentlich aufgeführt. 
1952 Verordnung zur Erstellung eines Pflanzenschutzgebietes im Einzugsgebiet des Malbuner- baches. Das bedeutet, dass der to- tale gesetzliche Schutz auf alle dort wachsenden Pflanzen ausgedehnt ist und somit jedes Ausgraben, Ausreissen und Pflücken von Pflanzen und Blumen verboten ist. Die Verordnung berührt die nor- male Bewirtschaftung der Wiesen, Alpen und Wälder nicht. 1961 Erste gesetzliche Massnah- men zum Biotopschutz: das Garn- priner Seelein und das Schwab- brünner Riet werden unter Schutz gestellt. Es dürfen keine wildwach- senden Pflanzen beschädigt oder entfernt werden, kein Gras abge- brannt, keine Veränderungen durch Eingriffe vorgenommen werden, nichts abgelagert werden, keine freilebenden Tiere gefangen oder getötet und es darf keine Jagd ausgeübt werden. In den Wasser- flächen ist das Baden nicht erlaubt. Allgemein ist es nicht erlaubt Hochbauten zu errichten. Die landwirtschaftliche und forstliche Nutzung bleibt im bisherigen Um- fang erlaubt, wobei die wald- baulichen Eingriffe auf einen mehrstufigen, plenterartigen Be- standesaufbau hinzielt. 1966-1974 Unterschutzstellung der Naturschutzgebiete «Äulehäg», «Triesner Heilos», «Wisanels», «Birka» 1977 Schaffung einer Naturwacht zur Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über den Natur- und Umwelt- schutz im Bereich des liechtenstei- nischen Rheintals. Die Natur- wacht hat zusätzlich die Aufgaben die Bevölkerung über Natur- und Umweltschutz aufzuklären und 
Aktionen zur Vermeidung oder Beseitigung von Schäden der na- türlichen Umwelt durchzuführen. 1978 Unterschutzstellung des Na- turschutzgebietes «Ruggeller Riet», «Schneckenäule», und einer Teil- fläche in der «Au» 1988 Magerwiesengesetz zur För- derung und Erhaltung schützens- werter Magerwiesen mit Hilfe von Flächenbeiträgen. Die Regierung   erstellt ein, nach Gemeinden g ordnetes Inventar der schützens- werten Flächen. Die Regierung schliesst mit dem Grundeigentü- mer eine Vereinbarung auf minde- stens 10 Jahre ab. Eine Kommissi- on berät die Regierung. 1989 Verordnung zum Schutz der Gebirgsflora: ein grosser Teil des Alpenschutzgebietes, ausgenom- men die Weideflächen, werden zum Pflanzenschutzgebiet erklärt 1996 Inkraftsetzung des neuen Naturschutzgesetzes? «Mit diesem Gesetz wäre der Schutz von Land- schaften und Lebensräume   geleichberechtigt neben den klas- sischen Artenschutz getreten, Ver- netzung und ökologische Aus- gleichsflächen wären gefördert und Bewirtschaftungsbeiträge für Pflegemassnahmen ausgerichtet worden. Die Gemeinden hätten ein Mitspracherecht bei der Schaf- fung von Schutzgebieten und Ein- sitz in der Naturschutzkommission erhalten. Im geltenden Natur- schutzgesetz aus dem Jahre 1933 haben die Gemeinden hingegen keinerlei Mitwirkungsmöglich- keit, sie sind mit keinem einzigen Wort erwähnt.» Thomas Büchel anlässlich der Eröffnungsrede an der Naturschutz-Tagung. LIECHTENSTEINER UMWELTBERICHT FEBRUAR 1996
	        

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