Volltext: Liechtensteiner Umweltbericht (1989) (25)

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Liecht. Umweltbericht, Juni 1989 Der Lärm im liechtensteinischen Gesetz Im April 1984 beauftragte der Landtag die Regierung, zu prüfen, wie der Lärm in Wohngebieten eingedämmt werden kann. Damals wie heute existierten auf gesetzlicher Ebene erst verschiedene Einzelbe- stimmungen, die den Lärm betreffen. Vor drei Jahren bereits wurde in der Schweiz ein Lärmschutzgesetz verabschiedet, um den Lärm und dessen Auswirkungen wirksam bekämpfen zu können. In Liechtenstein muss diese Gesetzeslücke noch geschlossen werden. Wilfried Marxer-Schädler, Schaan Im 
Dezember 1988 hat die Regierung einen Entwurf für ein Lärmschutzgesetz (LSG) in die Vernehmlassung geschickt, das sich weit- gehend an der schweizerischen Vorlage orien- tiert. In der Schweiz sind die Bestimmungen des Lärmschutzes im Umweltschutzgesetz vom Oktober 1983 geregelt. Seit Dezember 1986 sind die dazugehörigen Verordnungen in Kraft, die die Artikel aus dem Umweltschutz- gesetz präzisieren. Entwurf für ein Lärmschutzgesetz Mit dem Entwurf für ein LSG soll nunmehr auch in Liechtenstein die Rechtsgrundlage für eine umfassende öffentlichrechtliche Rege- lung zur Bekämpfung des Lärms geschaffen werden. Das LSG formuliert den Zweck, die Menschen, ihre Lebensgmeinschaften und Lebensräume gegen schädlichen oder lästigen Lärm zu schützen. Der Lärm soll sowohl an der Quelle bekämpft werden (Emissionsbe- grenzung), wie auch in seiner Wirkung auf ein unschädliches oder unlästiges Mass begrenzt werden (Immissionsbegrenzung). Die Mittel, die das Gesetz vorsieht und die durch Verordnungen noch näher zu bestim- men sind, sehen wie folgt aus: 
Emissionsbegrenzung Zur Begrenzung der Emissionen bezeichnet der Gesetzesentwurf in Art. 8 — Emissionsgrenzwerte — Bau- und Ausrüstungsvorschriften — Verkehrslenkungs-, 
Verkehrsei nschrän- kungs- und Betriebsvorschriften. Immissionsbegrenzung Die Immissionen sollen gemäss Entwurf des LSG durch — 
Immissionsgrenzwerte und -alarmwerte — 
bauliche Vorkehren zur Eindämmung der Schallausbreitung (z. B. Lärmschutzwände oder -wälle) — Sanierungen an betroffenen Gebäuden, die dem längeren Aufenthalt von Menschen dienen (z. B. Schallschutzfenster) begrenzt werden. Der Staat übernimmt gemäss Entwurf für ein LSG bei bestehenden Strassen die Kosten für Sanierungen sowie für Schallschutzmassnah- men oder gewährt Beiträge. Haltung der LGU Die LGU begrüsste in ihrer Stellungnahme vom 23. März 1989 den Erlass eines Lärm- schutzgesetzes und kann dem vorliegenden Entwurf mehrheitlich zustimmen. In Ergän- 
zung zum Entwurf der Regierung spricht sich die LGU zudem für die Festlegung von spe- ziellen Immissionsgrenzwerten für besonders schutzbedürftige Zonen, wie z. B. Wohn- oder Naturruhezonen, aus. Der Wert des Gesetzes wird sich jedoch insbe- sondere an der Festlegung der Grenzwerte für Emissionen und Immissionen entscheiden, die im Anschluss an das LSG durch Verord- nungen vorgenommen werden. Ein Vergleich zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz zeigt, dass in dieser Hinsicht unterschiedliche Wege beschritten werden können. CH und BRD: ein Vergleich Sowohl die Schweiz wie auch die Bundesrepu- blik Deutschland kennen eine ausgebaute Lärmschutzgesetzgebung. In der BRD regelt die «Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TALärm)» seit 1968, allerdings mit mehrmaligen Änderungen, die Verwaltungs- vorschriften bezüglich Lärm. Gegenüber un- serem Nachbarland Schweiz weist die BRD nicht nur eine längere Geschichte der Lärm- gesetzgebung auf, sondern kennt auch schär- fere Vorschriften. In beiden Staaten gelten Immissionsgrenzwerte, die nicht überschrit- ten werden dürfen. Liegen die Immissionen über diesem Wert, müssen Massnahmen zur Lärmreduktion getroffen werden, wobei die Grenzwerte je nach Nutzung eines bestimm- ten Gebietes unterschiedlich sind. So gelten in Industriezonen die höchsten Werte, in Wohn- und Erholungszonen die niedrigsten. Wie die Tabelle zeigt, sind die deutschen Im- missionsrichtwerte vor allem in den Wohnge- bieten deutlich niedriger angesetzt als die schweizerischen. In den reinen Wohngebieten gilt in der BRD ein Wert von 50 dB(A) tags- über und 35 dB(A) nachts, während in der Schweiz die entsprechenden Werte 60 dB(A) und 50 dB(A) betragen. Auffallend ist zu- dem, dass in der BRD die Differenz zwischen Tag- und Nachtwerten (22 Uhr bis 6 Uhr) deutlicher ausfällt als in der Schweiz. In der Regel sieht die Lämrschutzgesetzgebung in der BRD eine Differenz von 15 dB(A) vor, während in der Schweiz meistens nur ein Un- terschied von 10 dB(A) vorgesehen ist. In Liechtenstein existieren noch keine Immis- sionsgrenzwerte, da die Grenzwerte in einer Verordnung festgelegt werden, welche sich auf das Lärmschutzgesetz stützen. Das Lärm- schutzgesetz liegt aber, wie weiter oben er- ähnt, erst im Entwurf vor. Die LGU wird sich darum bemühen, dass möglichst niedrige Grenzwerte eingeführt werden, um für die Bevölkerung ein Höchstmass an Wohn- und Lebensqualität zu erreichen. Die bundesdeut- schen Immissionsrichtwerte, einschliesslich der markanten Tag-Nacht-Differenz, könnten hierzu Pate stehen.
	        

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