Volltext: Liechtensteiner Umweltbericht (1985) (17)

Liechtensteiner Umweltbericht 
Dorfbildzerstörung Seite 9 Die Zerstörung eines Dorfbildes Betrachten wir die Pläne des Ruggeller Dor- fes von 1840-1983, stellen wir eine planmäs- sige Zerstörung fest, die schon sehr früh ein- gesetzt hat, ihre Auswirkungen jedoch erst in den letzten Jahren zeitigte. Ein Ausschnitt aus der Karte von 1840 zeigt uns, dass das Dorf Ruggell auf einer charakte- ristischen zellartigen Struktur aufbaut. Wel- che lt. Dr. Malin auf Rodungsringe zurückzu- führen sind. Die Strassen sind die Zellwände und die Häuser die Zellkerne, welche sich den Wänden entlang einnisten. 
Durch die Güterzusammenlegung zwischen 1840 und 1850 wurden organische Grenzzie- hungen und informale Fusswegverbindungen zerstört, gesetzlich definiert und begradigt. Die Folge ist die Zerschneidung der gewach- senen zellartigen Strukturen. Wege wiederum rufen nach Ausbau, Zufahrten bringen Er- schliessungen und Neubauten. Das hier auf- gezeigte Beispiel zeigt die künstlich geschaffe- ne Kirchstrasse, deren Endausbau in diesen Monaten erfolgt. Andere Wegverbindungen sind bis heute Fusswege geblieben, hoffen wir, dass es uns gelingt, diese Restzellen zu bewahren und zu erhalten. Welche Möglichkeiten bestehen nun, um der drohenden und endgültigen Zerstörung dieses einzigartigen organschen Dorfbildes Einhalt zu gebieten? Sicher ist, dass die heutigen Bau- vorschriften etc. ungenügend sind, und dass dafür neue Grundlagen geschaffen werden müssen. Solche kommunalen Gesamtpläne 
umfassen neben Nutzungsplan, Bau- und Zo- nenordnung insbesondere Sonderbauvor- schriften und Gestaltungspläne für einen wirksamen Ortsbildschutz. Ruggell im Jahre 2000 wird also entweder so (siehe oben) oder so (siehe unten) aussehen. Wir haben es in der Hand, die nötigen Wei- chen zu stellen. Heinz Frick Anhang: Dorfbildgestaltung in einem einzonierten Gebiet mit dem Mittel der Baulandumlegung. Der Dorfbildcharakter von Ruggell kann mit der Baulandumlegung weiter entwickelt wer- den ohne Nachteile für die Bodenbesitzer. Im Unterschied zur herkömmlichen Umlegungs- form wird dem Bodenbesitzer innerhalb sei- nes Grundstückes die bebaubare Fläche vor- geschrieben mit einer Art Perimeter ähnlich der Bebauung im Steg. Als Entschädigung für diese Vorschrift erhält der Besitzer eine erhöhte Ausnutzung, d. h. er darf mehr m2  Wohnfläche im Verhältnis zur Grundstückfläche erstellen. Diese Art von Bebauung bedingt eine Spe- zialbauordnung, in welcher z. B. Grenzbau- recht für zusammenhängende Bauweise (Rei- henbauweise) ermöglicht wird. Dies ermög- 
licht ausserdem die Ausschöpfung der Lan- dessubvention für verdichtetes Bauen von heute 6 % der Bausumme, zukünftig 10 % also ca. 30-40 000.— Franken. Wenn diese Subvention und die erhöhte Aus- nutzung der Grundstücke zum Tragen 
kommt, ist das gesamte Grundstück trotz ein- schränkendem Bauperimeter massiv aufge- wertet. Der private Gewinn und die Identität des Dorfes sollten genügend Ansporn sein um einen neuen (alten) Weg in der Baulander- schliessung zu suchen. Die Aufteilung der Ringe oder Zellen erfolgt je nach Besitzverhältnissen in grössere oder kleinere Einheiten. In Anlehnung an den Be- griff Zelle von H. Frick wäre dies dann eine Art von Zellteilung.
	        

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