Gebiete der Rechtsetzung steht dem
‚andesfürsten das Recht der Sank-
ion zu. Ein Gesetzesbeschluss des
„‚andtages kann nur Gesetzeskraft
arlangen, wenn der Landesfürst die
Sanktion erteilt.
Das demokratische Prinzip ist in
den politischen Rechten des Volkes
arsichtlich. Diese bestehen in der
Verpflichtung zur Teilnahme an
Volkswahlen, Volksabstimmungen
„nd Volkbefragungen sowie in der
Ermächtigung zur Einbringung von
Volksbegehren und Referendums-
initiativen. Zum Ausdruck kommen
die politischen Rechte im Stimm-
recht. Dieses ist allgemein, gleich,
geheim und direkt.
Der Grundsatz der Volkswahl gilt
auf der Landesebene für die Wahl
des Landtages, der nach der Verfas-
sung das gesetzmässige Organ der
Gesamtheit der Landesangehörigen
darstellt und dessen Hauptkompe-
jenzen in der Mitwirkung bei der
Gesetzgebung und beim Abschluss
von Staatsverträgen sowie im Bud-
Jjet- und Steuerbewilligungsrecht
iegen. Neben den politischen Rech-
'en sind vor allem die Grundrechte
wesentliche Bestandteile und Merk-
male einer demokratischen Ord-
1ung.
n der geltenden Verfassung von
1921 ist auch das rechtsstaatliche
Prinzip verwirklicht. Dazu gehört
die Gewaltentrennung. Sie ist zwar
1icht ausdrücklich, aber doch in der
Weise verwirklicht, dass die Verfas-
sung Exekutive, Legislative und Ju-
;tiz systematisch verschiedenen
Organen zuweist.
3. Rechtspflege
Die Gerichtsbarkeit in Zivil- und
Strafsachen wird im Auftrage des
„andesfürsten in erster Instanz durch
das Landgericht, in zweiter Instanz
durch das Obergericht und in dritter
‚nstanz durch den Obersten Ge-
‚ichtshof ausgeübt. Alle diese Ge-
‚richte haben ihren Sitz in Vaduz. In
Zivilsachen werden alle Entschei-
dungen des Landgerichtes durch
Zinzelrichter getroffen. In Strafsa-
chen hingegen übt das Landgericht
seine Tätigkeit in Kollegialbesetzung
oder durch Einzelrichter aus. In
Kollegialbesetzung wird das Land-
gericht als Kriminalgericht oder als
Schöffengericht tätig. Das Kriminal-
gericht ist zuständig bei Verbre-
chen, die mit lebenslanger oder mit
mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe
sedroht sind. Dem Schöffengericht
obliegen ohne Rücksicht auf die
Strafdrohung genau bestimmte
Vergehenssachverhalte wie fahrläs-
sige Tötung, fahrlässige Tötung unter
besonders gefährlichen Verhältnis-
sen, Raufhandel mit Todesfolge usw.
Sie sind im 8 15 Absatz 3 der
Strafprozessordnung aufgezählt. In
Jugendstrafsachen entscheidet das
Jugendgericht.
Das Obergericht und der Oberste
Serichtshof sind Kollegialgerichte.
Alle Richter sind - unabhängig
davon, ob sie als Einzelrichter oder
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