Volltext: Fürstentum Liechtenstein

Gebiete der Rechtsetzung steht dem 
‚andesfürsten das Recht der Sank- 
ion zu. Ein Gesetzesbeschluss des 
„‚andtages kann nur Gesetzeskraft 
arlangen, wenn der Landesfürst die 
Sanktion erteilt. 
Das demokratische Prinzip ist in 
den politischen Rechten des Volkes 
arsichtlich. Diese bestehen in der 
Verpflichtung zur Teilnahme an 
Volkswahlen, Volksabstimmungen 
„nd Volkbefragungen sowie in der 
Ermächtigung zur Einbringung von 
Volksbegehren und Referendums- 
initiativen. Zum Ausdruck kommen 
die politischen Rechte im Stimm- 
recht. Dieses ist allgemein, gleich, 
geheim und direkt. 
Der Grundsatz der Volkswahl gilt 
auf der Landesebene für die Wahl 
des Landtages, der nach der Verfas- 
sung das gesetzmässige Organ der 
Gesamtheit der Landesangehörigen 
darstellt und dessen Hauptkompe- 
jenzen in der Mitwirkung bei der 
Gesetzgebung und beim Abschluss 
von Staatsverträgen sowie im Bud- 
Jjet- und Steuerbewilligungsrecht 
iegen. Neben den politischen Rech- 
'en sind vor allem die Grundrechte 
wesentliche Bestandteile und Merk- 
male einer demokratischen Ord- 
1ung. 
n der geltenden Verfassung von 
1921 ist auch das rechtsstaatliche 
Prinzip verwirklicht. Dazu gehört 
die Gewaltentrennung. Sie ist zwar 
1icht ausdrücklich, aber doch in der 
Weise verwirklicht, dass die Verfas- 
sung Exekutive, Legislative und Ju- 
;tiz systematisch verschiedenen 
Organen zuweist. 
3. Rechtspflege 
Die Gerichtsbarkeit in Zivil- und 
Strafsachen wird im Auftrage des 
„andesfürsten in erster Instanz durch 
das Landgericht, in zweiter Instanz 
durch das Obergericht und in dritter 
‚nstanz durch den Obersten Ge- 
‚ichtshof ausgeübt. Alle diese Ge- 
‚richte haben ihren Sitz in Vaduz. In 
Zivilsachen werden alle Entschei- 
dungen des Landgerichtes durch 
Zinzelrichter getroffen. In Strafsa- 
chen hingegen übt das Landgericht 
seine Tätigkeit in Kollegialbesetzung 
oder durch Einzelrichter aus. In 
Kollegialbesetzung wird das Land- 
gericht als Kriminalgericht oder als 
Schöffengericht tätig. Das Kriminal- 
gericht ist zuständig bei Verbre- 
chen, die mit lebenslanger oder mit 
mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe 
sedroht sind. Dem Schöffengericht 
obliegen ohne Rücksicht auf die 
Strafdrohung genau bestimmte 
Vergehenssachverhalte wie fahrläs- 
sige Tötung, fahrlässige Tötung unter 
besonders gefährlichen Verhältnis- 
sen, Raufhandel mit Todesfolge usw. 
Sie sind im 8 15 Absatz 3 der 
Strafprozessordnung aufgezählt. In 
Jugendstrafsachen entscheidet das 
Jugendgericht. 
Das Obergericht und der Oberste 
Serichtshof sind Kollegialgerichte. 
Alle Richter sind - unabhängig 
davon, ob sie als Einzelrichter oder 
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