küfer Guthschalk, 1754 Josef Beck, 1761 einen Jakob Marzer und 1780 einen
Johann Tressel als Einkäufer.
Was steht im Grundbuch, eingetragen im Jahre 1809 beim Alpbesitz? „Die
Bürger von Vaduz mit Ausnahme ihrer Nummern“ (es folgen die Hausnummern
der Herrschaft, der Nicht-Vaduzer Besitzer und der Nicht-Eingekauften). Die
Urkunden der alten Zeit werden immer im Namen der Gemeinde errichtet, 1810
gibt die Gemeinde Vaduz sogar die Alpen als Unterpfand für ein Darlehen von
s000 Gulden.
Das Appellationsgericht in Innsbruck wird in einem Prozesse angerufen, in dem
es um die Fragen des Alprechtes geht. Vor hundert Jahren stellt es fest, daß der
Alpbesitz „nicht als Eigentum einer selbständigen Privatgesellschaft angesehen
werden kann, sondern vielmehr als Eigentum der Gemeinde Vaduz betrachtet
werden muß, da, wenn auch nicht alle behausten oder nichtbehausten Bewohner
der Gemeinde zugleich Alpgenossen sind, doch beide Teile darüber einverstanden
sind, daß nur Gemeindebürger Alpgenossen sein können und daß also die Alp-
rechte von der Eigenschaft des Bürgerrechtes abhängen und durch diese bedingt
sind.“ Aber — was soll der Schluß sein? Das Gericht erklärt sich als unzuständig,
diese Angelegenheit ist eine Verwaltungssache! Ebenso diplomatisch verhält sich
das hochfürstliche Oberamt, als es im Jahre 1844 gegen 600 Gulden das Holz-
schlagrecht der Herrschaft „in das Eigentum der Gemeinde respektive Genossen-
schaft“ abtritt.
Es steht jedenfalls fest, daß die Alpen früher Gemeindebesitz waren. Schon
in alter Zeit gab es Bestimmungen über den Einkauf, aus denen sich dann die
Form des „Vereines von Gemeindebürgern, welche die Alpen besitzen“, die Stofel-
genossenschaft, entwickelte.
Wie kann es der Heimatbuchschreiber wagen, die Rechtsfrage zu beantworten?
Bei den Stofelgenossen will er nicht als Ketzer verschrieen sein, weil seine Vor-
fahren vor 240 Jahren noch „hineingerutscht“ sind ins Alprecht. Haben sie es
schon probiert, die Vaduzer Landwirte, die nicht Stofelgenossen sind, in die
Genossenschaft zu kommen? Existieren die 200 Gulden Einkaufgebühr noch?
Wie wäre es, wenn die hundert- oder zweihundertjährige Voreingenommenheit,
die zwar ein alter Brauch ist fast wie die Einkaufstaxe, beiseitegelegt würde?
Neue Statuten treten in Kraft, Amter und Pflichten sind geregelt. Stolz sind
die Stofelgenossen auf ihre Alpen, und mit Eifer walten die Alpvögte ihres Amtes.
Einer war einmal so eifrig, daß er einen Grenzstein, von dem er glaubte, daß er
nicht am rechten Platze stehe, weil ihn die bösen Nachbarn versetzt hätten, eigen-