a) Erlass eines Umweltschutzgesetzes;
Unsere Umwelt wird nur durch Teilge-
setze geschützt: Waldgesetz, Luftrein-
haltegesetz, Gewässerschutzgesetz
usw. Ein übergreifendes, lückenfüllen--
des Umweltschutzgesetz fehlt dagegen
bis heute.
b) Verankerung des Beschwerderechts
von Natur- und Umweltschutzorgani-
sationen; .
Häufig verzichten Private auf das Ergrei-
fen von Rechtsmitteln in Umweltbelan-
gen. Deshalb sollte den Organisationen
des Umweltschutzes ein Beschwerde-
recht eingeräumt werden, um Bauvor-
haben, Schadstoffemittenten oder ähn-
liches zu bekämpfen. Ohne Beschwer-
derecht sind sie eines wirksamen Mit-
tels beraubt.
4. Recht
Schweizerisches Bundesgesetz
aber den Umweltschutz vom
1.1.1385: "Dieses Gesetz sol)
Mensch, Tier und. P£lanze ihre
Lebensgemeinschatten und Lebens
räume Sschadliche. oder
lashge Einwirkungen schälen
und die Fruchtbarkeit des Bodens
erhalten. "(art 1)
zrb+
vu
7
hr
7
X
KU
EC,
f
CHEN
X
ER
DE
SS
{ı
9 A
+
<<
4
A
a
BA
m,
-—__—
af
BEL
„gg
Im
Bar
EN