Volltext: Aus den Vorarlberger Archiven

— 99 — genanten Aydgenossen nit geschworen habent, dass wir im die den frid auss gantzlich vnbekümbt bleiben lassen sollent Vnd dass wir sie entzwüschent nit für bass drengen nach Nöthen sollent, Wär auch dass im doch einer ainer oder mehr die zu Neuburg gehörent, nit gehorsamb sein wollent mit zinssen, Steuren, Diensten alss vor geschri- ben stät, so ist beredt, wär, ob er ald sein Vogt an seiner Stat die selben Vngehorsamme darumb Nöthen wurdent, dass wir vorgenanten Ayd- gnossen nach Niemandt anders von Vnnseren wegen dess nichts wider sie annemmen sollent, Er hat auch im selber hierin Nammblich behal- ten vnd gedinget, ob es geschäch, dass die Herrschafft von Öster- reich oder ihr Landtvogt gewalt Von ihro wegen Täting oder berichtung Tätent vnd aufnämme dass er in derselben Täting vnd Be- richtung mit der obbenanten seiner vesty leuthen vnd güthern, so dar- zu gehörend, auch sein sol vnd wil. Darnach ist auch beredt, Wär , ob er ald sein diener, helffer ald die seinen, ab ald auss der selben Vesty N e u b u r g vnss ald den vnnsseren in dem frid einfal oder beschwärnus tätent, die den frid anrürtent vnd darwider wärent, dar- umb Mugent wir Vorgenanten Aydgnossen, in ald seinen Vogt oder Ambtman zuBregentzzu Tagen Manen gen Veldkirch in die Stat, dahin sol er selb , ald die iezgedachten sein Verwesser vogt oder Ambtleuth zu bregentz in den Nächsten vierzechen Tagen nach der Manung Vnuerzuglich kommen vnd sollen wir ainen gemainen Man auss dem Rath daselbs zu Veldkirch nemmen vnd zwen schidman von vnssernThail zu dem setzen Vnd sie ihreTails auch zwen vnd wass dan die selben Fünff Man gemainlich alss der Merethail Vn- der ihnen nach Vnsser beider theil redt vnd widerredt zu dem rechten erkhennet vnd sprechend , daby sol es bleiben vngefährlich . Zu glei- cher weiss ist auch beredt, War ob wie vor bemelter Aydgnossen vns- ser diener , Helffer ald die vnssern , den obgenanten graff h u g e n seinen Dienern , Helffer ald den seinen zu Neuburg beschwärent vnd im fäl Tätent, Dass in ald seinen vogt oder Ambtman zu Bre- gentz düchty, dass es den frid rürte, So sollend' er ald diesselben sein verwesser Vogt oder Ambtman an seiner stat, vnss darumb Tagen manen gen bregentz in die Stat, dahin sollend wir den mit vns- seren Potten nach Vnssers bundts Ordnung vnd gewohnheit inwendig der Nächsten vierzehn Tagen nach der Manung Vnverzogentlich kom- men vnd sollent sie ain gemainen Man auss dem Rath dasselbst zu Bregentz nemmen vnd ihres theils auch zwen schidman zu dem
	        

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