Volltext: Aus den Vorarlberger Archiven

— 91 — dürften, dann sollen sie in dieser Sache das Recht vor Graf A 1 b - rechts Amtmann und Gericht daselbst ihnen gegenüber suchen und ebenso von ihnen nehmen. Und was unsere Leute da vor Gericht oder sonst ausser Gericht freveln und verschulden, es sei mit Totschlägen oder mit anderen Dingen, das sollen sie uns büssen und entrichten. Dasselbe ist mir, dem vorgenannten Graf Albrecht ebenfalls in gleicher Weise vorbehalten: dass ich einen Amtmann am Eschner- berg über meine Leute daselbst haben soll und mag. Und falls meine Leute mit des vorgenannten Bischofs Hartmanns und Graf Heinrichs, seines Bruders Leuten dort etwas zu schaffen bekä- men, worin sie des Rechtes bedürften, dann sollen sie in dieser Sache das Recht vor ihrem Amtmann und Gericht ihnen gegenüber suchen und ebenso von ihnen nehmen. Und was meine Leute da vor Gericht oder sonst ausser Gericht freveln und verschulden, es sei mit Tot- schlägen oder anderer Dingen, das sollen sie mir büssen und entrich- ten. Sollte es aber vorkommen, dass ein anderer Mann oder ein anderes Weib, am Eschnerberg, die mir Graf Albrecht nicht ange- hörten, etwas frevelten oder verschuldeten, oder wenn ein Verbrecher oder eine Verbrecherin da gefangen würde, über die sollen der Bi- schof und Graf Heinrich oder ihr Amtmann richten von mei- ner Seite unaufgehalten und ungehindert, doch insoweit, was sie Ver- brecher oder Leute, die Totschläge getan hätten, da ergreifen und vor Gericht stellen wollten, die sollen sie führen in ihr Gericht nach V a - duz und sie dort richten. Desgleichen um die Taverne am Esch- nerberg ist beredet, dass unsere Leute von beiden Teilen da' aus- schenken sollen, doch unter der Bedingung, dass jeder Teil von uns seinen Täverner auf seinem oder seiner Leute Grund da haben soll. Und um die Fischerei in der Esche ist beredet, dass wiederum wir vorgenannten beide Teile dieselbe Fischerei gebrauchen und geniessen sollen mit Fischen und mit Krebsen ohne Trug, und auch mit der Bedingung, dass ich, der vorgenannte Graf Albrecht niemand anderem erlauben soll, darin zu fischen und zu krebsen. Auch ist beredet, dass wir vorgenannten Gebrüder Bischof Hartmann und Graf Hainrich am Eschnerberg keinen Zoll nehmen sollen, diesseits der Esche gegen den Eschnerberg. Desgleichen we- gen der Streitfälle und Misshelligkeiten, die wir die vorgenannten bei-
	        

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