Volltext: Aus den Vorarlberger Archiven

- 79 — tun gegen jedermann, wo, wann oder wie oft oder gegen wen wir beide oder der eine Teil von uns dessen bedarf oder notwendig braucht. Und wenn wir auch dessentwegen von nun an von einander aufge- mahnt werden, so sollen wir unverzüglich mit gerüsteter Mannschaft zusammenziehen und einander soweit wir vermögen, aufrichtig aufs beste raten und helfen, mit Leib und Gut, mit Festungen, Städten und Schlössern und überhaupt mit aller unserer Macht und auch jeder Teil stets auf seine eigenen Kosten. Wir sollen auch in dieser Art stets ein- ander die untenstehende Jahresfrist hindurch helfen und raten gegen jedermann, niemand ausgenommen noch ausgelassen, als allein die hochgeborenen durchlauchten Fürsten, unsere gnädigen lieben Herren, die Herzöge von Österreich. Und soll auch dieses gute, treue Bündnis derartig fest und beständig zwischen uns dauern und bleiben bis auf den nächstkünftigen St. Georgentag, der jetzt gleich kommt, nach Datum dieses Briefes und darauf vierzig ganze Jahre die denn auch nächstkünftig nacheinander kommen und sein werden ohne Zwi- schenraum, ohne unser und jedermanns Absagen, Rückgängigmachen und Widerrufen, ohne jede Arglist. Und damit dieser Bund derart fest und dauerhaft bleibe und gehalten werde, so haben wir, der vorge- nannte Graf A 1 b r e c h t und auch wir obgenannten Leute insgesamt geschworen, jeder für sich einen Eid mit vorgesprochener Formel zu den Heiligen mit aufgehobenen Händen, diesen Bund also aufrichtig fest und getreu miteinander zu halten die obgedachte Jahresfrist hin- durch, in allen Abschnitten und Artikeln wie es oben und auch unten in diesem Brief geschrieben steht und festgesetzt ist, ohne jeden Betrug. Und noch zu besserer Sicherheit, dass dieser Bund die Jahresfrist hin- durch von uns und unseren Nachkommen umso redlicher und besser gehalten werde, so haben wir beiderseits in diesem Bund beredet und unter Eid genommen, dass wir und unsere Nachkommen die obge- dachten unsere Eide je nach zehn Jahren erneuern sollen mit Schwur eines vorgesprochenen Eides zu den Heiligen, diesen Bund in der Art die Jahresfrist hindurch zu halten, wie oben festgestellt ist, ohne jeden Trug. Es ist auch in diesem Bund im besonderen beredet und ausbe- dungen worden, im Falle wir, der vorgenannte Graf Albrecht von Todes wegen abgingen, davor Gott sei, in derZeit, da dieser Bund währt und währen soll, dass dann all unsere obgenannten Burgherren, edle und unedle Leute, reich und arm insgesamt ohne Unterschied, keinem von unseren Erben und keinem von ihren Vögten oder jemand ande-
	        

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