Volltext: Aus den Vorarlberger Archiven

Zeiten und Tagen, da wir es rechtlich wohl tun konnten, haben zu kaufen gegeben recht, redlich, völlig und ewiglich, durch einen auf- richtigen, dauerhaften und ewigen Kauf und geben auch durch das Zeugnis dieses öffentlichen Briefes dem ehrwürdigen, heiligen Gottes- haus zu S t. Johann, gelegen zu Feldkirch in der Stadt und dem edeln, wohlgeborenen, unserm gnädigen Herrn Graf Hart- mann von We rdenberg von Sargans an desselben Hauses statt, da er am heutigen Tag der Ausfertigung dieses Briefes bevoll- mächtigter Komtur desselben Hauses ist, und dem ganzen Konvent desselben Hauses sowie auch allen ihren Nachkommen unsern eigenen Kirchensatz zu M a u r e n in dem Dorf, gelegen an dem Eschner- berg mit Weingärten, mit Äckern; mit Wiesen, mit Holz mit Feld mit Reben und Bäumen, mit Widum mit Zehenten mit Zweig, mit Wasen, mit Steg mit Weg, mit Besetzungs- und Absetzungsrecht, mit allem Sonderrecht, mit aller Gewalt, mit allem Eigentumsrecht, mit allem Belehnungsrecht, mit aller Zeugenschaft, mit aller Lehenspflicht, mit ganzer Ausdehnung, mit Wonne und Weide und mit allen Nutzun- gen und Gewohnheiten, was von alters her und zu Recht zu demselben Kirchensatz gehört und gehören soll, der auch ledig und los ist, auf solche Weise und mit aller Zubehör, wie er an uns gekommen und vererbt worden ist, und wie wir ihn bis auf den Tag der Ausfertigung dieses Briefes innegehabt und genossen haben. So haben wir ihn für uns und alle unsere Erben dem obengenannten heiligen Gotteshaus zu St. Johann zu Feldkirch, dem vorgenannten unserem gnädigen Herrn Graf H a r t m a n n von desselben Hauses wegen, dem ganzen Konvent desselben Hauses und allen ihren Nachkommen eines aufrichtigen, redlichen und ewigen Kaufes zu rechtem, lauterem Eigentum zu kaufen gegeben um fünfhundertfünfzig Gulden, sämtliche gut und gängig an Gold und an Gewicht, die uns ganz und gar nach unserem Willen ehrlich und nützlich von ihnen entrichtet und bezahlt worden sind. Wir haben auch den obgenannten Kirchensatz zu Mau- ren mit allen Rechten und aller Zubehör für uns alle unsere Erben zu Händen und in Gewalt des vorgenannten heiligen Gotteshauses, des vorgenannten unsers gnädigen Herren und des ganzen Konvents sowie aller ihrer Pfleger und Nachkommen gebracht und rechtlich übertragen durch Übergabe und völligen Verzicht, auf alle Art, in Worten, Wer- ken, Rat und Tat, wie dieser ewige Kauf wohl Kraft und Macht hat, haben und fest, ganz und dauerhaft bleiben soll, jetzt und in Zukunft,
	        

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