Volltext: Aus den Vorarlberger Archiven

— 548 — gegen die, welche sie zu Unrecht bedrängen oder bekriegen, ihnen das Recht verweigern oder es zurückweisen, beizustehen und zu helfen, darum haben wir uns mit dem genannten unserem lieben Herren, Herzog Leopold10 vereinigt, verpflichtet und verbunden, vereinen, verpflichten und verbinden uns durch diese Urkunde, indem wir mit erhobener Hand bei den Heiligen Eide geschworen haben, gegen Graf A1 b r e c h t11 den Jüngeren von Werdenberg vom Heiligen- berg und gegen Graf Rudolf12 und Graf Hugo13, Gebrüder von Werdenberg von R h e i n e c k , die sie an ihrem Besitz und uns an unserem Besitz seit langem und noch dauernd beirren, Krieg beab- sichtigen und freventlich wider Recht rüsten, so, dass wir ihnen und sie wieder uns gegen die vom Heiligenberg und von R h e i n e c k und ihre Leute getreulich einander helfen wollen und sollen, bis diese Streitfälle ausgetragen und beendet werden wie das im folgenden in dieser Urkunde enthalten und geschrieben steht. Erstens: wenn es dazu käme, dass Streit und Misshellikeit zwischen uns und den obgenannten vom Heiligenberg und von Rheineck sich zu offenem Kampf entwickeln würden und unser vorgenannter Herr von Österreich mit seiner Macht oder wir mit unserer Macht, jeder für sich oder der genannte Herr von Österreich und wir miteinander in diesen Kämpfen Schlösser, Festen, Städte, Leute oder Güter erobern oder wie immer sonst zu ihren Handen bringen wür- den, die in dem folgenden Umkreis gelegen wären: erstens vom Nussbaum zu Räfis14 ob Werdenberg15, wo die Graf- schaft von Sargans aufhört und von dort hinab diesseits und jenseits des Rheins bis an den Bodensee und von dort wie- der hinauf bis ins Sankt Johanner Tal und dieses Tal hinab bis in das Thurgau ; diese Schlösser, Städte, Festen, Leute und Güter, die wir erobern oder die sonst in beider Partner Hände kämen, wie oben steht, die sollen' dem vorgenannten unserem Herrn von Österreich und seinen Erben und ihm zu seinen und seiner Er- ben Handen von uns übergeben werden ohne jeden Anspruch unserer- seits, des vorgenannten von Chur und unserer Mitpartner oder derer, die dann diese Schlösser erobert oder belagert hätten und von jeder- mann unseretwegen, ohne Betrug; in gleicher Weise, wenn wir mit unserer Macht allein oder der vorgenannte unser Herr von Öster- reich mit seiner Macht allein, oder er und wir miteinander Schlösser, Städte, Festen, Leute oder Gut bekämen und in unsere Hände brächten,
	        

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