Volltext: Aus den Vorarlberger Archiven

— 505 — derung und Beirrung an uns völlig zu rechtem Eigen fallen und ver- fallen sein. Nach allen Punkten ist auch besonders abgesprochen und ausbedungen, dass dem obgenannten Graf Heinrich1 und seinen Erben jetzt als rechtes Eigen zufallen und bleiben sollen alle die Leute und Güter, die der obgenannte Graf Rudolf5 selig gegen B 1 u - d e n z 
20 wärts gehabt hat, jenseits der Mark, die die Grafschaft teilt, wie oben gesagt ist, und auch jenseits dem vorgenannten Bach Meng12 Bürs21 wärts, es sei die Vogtei Vallentschina22, die Genossen- schaft zu Bludesch23, Thüringen24, Bürs21 oder anderswo, wo die weiter einwärts sesshaft und wohnhaft sind; dazu alle des Gra- fen Rudolfs5 seligen Leute und Güter am Eschnerberg25 und besonders was er in seinen Händen gehabt und genossen hat und jenseits der III hinter Tosters26 hinab, wo die 111 in den Rhein geht, es seien Leute oder Güter, Wiesen, Äcker, Holz oder Feld und auch alle verlorenen Leute, wo die oberhalb dem Schaan- wald13 gesessen und wohnhaft sind, die zur Herrschaft nach Feld- k i r c h gehört haben, und auch dazu die Leute zu Diepoldsau27 und die Weingarten und der Burgstall zu Rebstein28, mit Gerichten und mit aller Befugnisgewalt und Zubehör, doch mit rechtlicher Bedin- gung ausgenommen die obgenannte Feste Tosters26 mit aller ihrer Zubehör, Leute und Güter, wie sie von Graf Heinrich von Für- stenberg29 gelöst wurde, darauf sollen er und seine Erben keinen Anspruch haben; ausgenommen sind auch die Bürger und Bürgerinnen, die zu Feldkirch Bürger sind, wo die sesshaft sind und vor allem überhaupt die Stadt Feldkirch, so dass die bei allen ihren Rechten, guten Gewohnheiten, Briefen und Gütern, wo die gelegen sind, völlig bleiben sollen ohne alles Hindern und Beirren durch den vorgenannten Grafen Heinrich1 von S a r g a n s und seine Erben. Auch ist nach allen Punkten ausbedungen und abgesprochen wegen seiner Grafschaft und aller seiner Leute, Güter, Gerichte und Geleite, die er bisher inne- gehabt besessen und genossen hat und wie seine Vorfahren ihm das vererbt haben, dass er und seine Erben dabei auch durchaus bleiben sollen ohne Verhinderung, und Beirrung ohne jeden Betrug. Und ins- besondere ist auch abgesprochen wegen des Geleites: wenn jemand nach F e 1 d k i r c h käme, der Geleit haben möchte nach Bludenz20 oder nach Vaduz30, das soll er (Heinrich) einem Biedermann zu Feldkirch anvertrauen, der das seinetwegen und in seinem Namen und an seiner Statt geben soll, wenn er selbst nicht in F e 1 d -
	        

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