Volltext: Aus den Vorarlberger Archiven

— 503 — sesshaft und gelegen sind, soll der vorgenannte Graf Heinrich1 innehaben und gemessen als ein rechtes Leibding, solang er lebt und nicht weiter, mit den gewöhnlichen Steuern, mit Zinsen, Fällen, Gelas- sen, Weingärten, Gerichten, Zwingen und Bännen, mit aller öffent- lichen Befugnis, Gewalt und Berechtigung, wie der obgenannte Graf Rudolf5 selig von Montfort dieselben Leute und Güter bis an seinen Tod in Händen gehabt und genossen hat und auch mit der Be- dingung, dass er dieselben Leute und Güter ohne sie zu verderben innehaben und ohne alle Schätzung geniessen soll in Zins und Steuer, wie sie heutzutage festgesetzt sind und sie nicht höher belegen und bedrängen soll ohne Betrug; und wenn er nicht mehr ist und durch Tod von dieser Welt gegangen ist, was Gott lange wende, dann soll die obgenannte Feste" J agdberg6 und sollen alle die Leute, Güter, Zinse und Steuern innerhalb der obgenannten Marken, insoweit die der obgenannte Graf Rudolf5 selig in Händen gehabt und genossen hat, wie oben steht, wieder an uns und alle unsere Erben und Nachkom- men als rechter dauernder Eigenbesitz fallen und verfallen sein, ohne jemandes Widerrede, Verhinderung und Anspruch, so dass die Erben des obgenannten Grafen Heinrich1 und deren Erben uns und un- sere Erben in keiner Weise dabei hindern noch beirren sollen, in keiner Weise, so oder so. Es soll auch die vorgenannte unsere Feste Jagd- b e r g6 jetzt und weiterhin jederzeit unser offenes Haus sein mit der Pflicht, uns und die Unseren hinein und heraus zu lassen und auch darin aufzunehmen zu allen unseren Bedürfnissen, wenn wir das nötig haben, doch mit der Bedingung, wen wir dorthin legen oder haben wollen, dass der in unserer. Verpflegung dort sein soll ohne Betrug. Er soll auch dieselbe Feste Jagdberg6 besetzen mit einem Burgherrn, der einem Vogt zu Feldkirch einen vorgesprochenen Eid zu den Heiligen schwören soll, für den Fall dass Heinrich verschieden ist, dass er dann die Feste Jagdberg0 uns und unseren Erben oder Vögten, oder bestimmten Boten übergeben und überantworten werde, ohne Widerrede und Verzögerung. Und so oft er einen Burgherren dort zu Jagdberg6 verändern oder absetzen will, soll der Burgherr, der dann auf der Feste ist, die Feste keinem anderen Burgherren übergeben, er habe denn vorher einem Vogt zu Feldkirch ebenfalls bei den Hei- ligen geschworen, uns mit der Feste gewärtig zu sein, so wie es oben steht, ohne Betrug. Es ist auch abgesprochen, wegen der Zinse und Steu- ern, die von den Leuten und Gütern zu Galmist7 und zu T i s i s15
	        

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