Volltext: Aus den Vorarlberger Archiven

— 216 — geben habe, darüber ist auch beredet: wenn des obengenannten Grafen H a rt-m arih-s 
1 Leute oder Herkommene Leute5,- die zu ihm in seine Gerichte gehören, etwas zu klagen haben gegen die obenerwähnten, meine W a 11 i s e r , die soll ich und meine Erben oder unser Amt- marin-ihnen, zur Gerichtsverhandlung nach Bludenz stellen; vor unseren '. Amtmann, und ihnen da ohne Verzug ein' unparteiisches Gericht verschaffen, und-nicht im Montafon: Hätten' aber meine. W a 1 Ii s-e;r gegeneinander oder rrieine Leute gegen meine Walli- ser-etwas -zu klagen/ darüber mag ich ihnen wohl einen Richter und Amtmann geben . im M o n t afo n , wenn ich will, ausgenommen was Stock1 und Galgen •anbetrifft, hierin soll/jeder beider Herren bleiberi, wie vörbeschfieben ist und soll jeder der beiden Herren in Zukunft kein ander Gericht im-Montäf pn haben; es sollen auch die S i l b e r e r 
6- bei. ihren Rechten bleiben nach-Angabe der alten Briefe. Auch ist vertraglich festgelegt, dass mein des vorgeschriebenen Grafen Albrechts2 Bürger zu Bludenz die alte Gewohnheit hatten, dass sie des vorgenannten Grafen Hartmanns1 Leute mit Beschlag belegten Und auch vor- der Stadt ihr fahrendes Gut, das sie über .Land -führten, trieben-oder trügen, weggenommen und in die Stadt, genommen haben wegen Geldschulden; bei diesen Gewohn-' heiteh und Rechten soll die Stadt Bludenz- auch weiterhin bleiben. In gleicher Weise ist auch festgelegt und. übereingekommen worden, dass des obengenannten' Graf H a r tm a nn s 
1 Leute- oder,seiner Er- ben Leute ebenfalls dieselben Rechte und, Gewohnheiten haben, sollen in Graf Hartmanns1 Gerichten zu W a 1 ga u, gegenüber den; Bürgern zü B 1 u d e n z was -das Beschlagverkünden und Wegnehmen angeht, ausgenommen alle Jahrmärkte: da 'soll keiner von beiden Teilen den andern mit Beschlag oder Wegnahme belegen. Es ist auch beredet, da wir beide Herren den Vertrag miteinander gehabt haben, wenn -des vorgenannten Grafen Albrechts2 Bürger, zu B 1 u d e n z einen Frevel begingen in unseres Grafen Hartmanns1 Grafschaft und Gerichten im Walgau, dass wir die deshalb strafen mögen und in gleicher Weise, wenn unsere - Leute innerhalb der Marksteine - bei der Stadt oder in . der .Stadt zu~ B 1 u d e n z einen Frevel täten, dass Graf A 1 b r e c ht 
2 und seine Erben die Unseren auch deshalb strafen mögen, jede Seite nach ihres Gerichtes Recht, ausgenommen Stock Galgen, das soll stets bleiben wie "oben bestimmt ist. Da haben wir Graf H a r t mann 
1 unseren! vorgenannten Vetter Graf A 1 b r e c h t2 •
	        

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