Volltext: Aus den Vorarlberger Archiven

— 184 — befreien, lösen und entledigen sollen, so, als ob ich sie selbst deswegen als Bürgen gestellt hätte und alles meine eigene ordentliche Schuld wäre, ohne jeden Betrug. Falls aber ich und meine Erben ihnen und ihren Erben diese öbgedachten ihre selbstverbürgten Schulden nicht bezahlten und vergüteten, wie oben bestimmt ist oder falls wir sie dort, wo" sie seinetwegen infolge einer Garantie, Mitschuldnerschaft, Bürgschaft oder aus anderem Grund noch verpflichtet sind, ohne jeden Schaden »nicht gänzlich freimachten und auslösten, wie oben geschrieben steht, dann sollen die von Feldkirch, ihre Erben und Nachkommen insgesamt und jeder für sich, wie es ihnen passt und auch ihre Helfer volle Gewalt, gutes Recht und freie Erlaubnis haben, michjmd alle meine Erben deshalb anzugreifen, zu arrestieren und zu pfänden mit Gericht zu bedrängen und zu plagen, im Besitz aller un- serer Lande und Leute, der liegenden und fahrenden Güter, soweit wir es jetzt haben oder später erwerben, in Städten und auf dem Land und überhaupt allenthalben, wo und wie sie immer deswegen über das Unsrige-kommen können und mögen, es sei mit Gericht, geist- lichem oder weltlichem oder ohne Gericht, solange, sooft und soviel, . bis ihnen alle ihre obgeschriebenen selbstverbürgten Schulden gar und gänzlich ohne Betrug und ohne ihren Schaden bezahlt und vergütet werden und sie auch von allen den Schulden, die sie.verbürgen; es sei . wegen" .einer Garantie, Mitschuldnerschaft, Bürgschaft oder aus ande- rem Grunde, wie oben geschrieben steht, ebenfalls gänzlich ohne ihren Schaden äusgelöst und freigemacht werden ohne allen Betrug. Und es sollen weder sie noch irgend einer ihrer Helfer damit in keiner Weise eine Unterlassung begangen, gefrevelt oder sich verfehlt haben. Und es soll auch mich und. meine Erben, unsere Leute und Güter, wie oben ' bestimmt ist, vor dem Angreifen, Arrestieren, Pfänden, mit Gericht Bedrängen und Plagen' gar nichts schützen, weder geistliches oder weltliches Gericht, Stadtrecht, Burgrecht,' Landfriede, Landgericht noch Landrecht, weder des Papstes Bann noch des Kaisers Acht, keine Frei- heit, kein Bündnis, keine Gesellschaft, Übereinkunft noch ein Gesetz der. Fürsten-, der'Herren, der Städte noch des Landes, die jetzt sind oder noch werden und entstehen möchten, noch ein anderer Aufschub, Schutz, noch geschriebenes Recht, so oder so, ohne allen'Betrug. Es ist auch besprochen wegen aller der Geldschulden, die der obgedachte mein lieber Oheim selig seinen Dienern, die bis auf den Tag seine Diener-gewesen sind, da er lebend und tot war und auch allen seinen
	        

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