Volltext: Aus den Vorarlberger Archiven

— 146 — meine Erben alle Jahre den vorgenannten Graf Hartmanns Kin- dern3 und ihren Erben'von den Gotteshausleuten jeweils auf St. Jo- hahnstag zur Sonnenwende geben sollen acht Pfund und acht Schilling und jetzt auf St. Martinstag auch 8 Pfund und acht Schilling alles Konstanzer Pfennige. Und welches Jahr dieselben Pfenninge zu beiden. Terminen nicht entrichtet werden, wie oben geschrieben steht; so haben sie und ihre Erben und ihr Amtmann Gewalt, mich und meine Erben und unseren Amtmann zu Bludenz zwangsweise zu , pfänden in der Stadt zu Bludenz ./in des Amtmanns Haus oder davor, wo und wie sie. wollen,, bis dass sie bezahlt werden. Es sollen auch weder die vorgenannten Grafen Hartmanns Kinder1, ihre Erben noch ihre Amtleute- über meine des vorgenannten Grafen A 1 b - r e c h.t s 
2 oder meiner Erben Leute und Gut nicht zu gebieten haben, weder über die'Bürger zu Bludenz noch über Edelleute, über S i 1 b e r e r noch über den Hof und Hofleute zu St. Peter 
12, noch über die Freien13, noch über' die Gottesleute noch über Walli- ser, es wäre denn, dass ich vorgenannter Graf Albrecht2 oder meine Erben von nun an Leute kauften, die in Grafen Hartman ns Kinder3 oder ihrer Erben Gerichten sässen oder wohnhaft wären, die sollen auch von ihren Gerichten zu Gericht gehen, wie andere Herren- leute. Ich obgenannter Graf A1 b r.e c h t von Werdenberg2 und meine Erben und die obgenannten- Grafen Ha.rtmanns Kinder3 und-ihre Erben sollen auch bei den Rechten und bei den Gewohn- ' heiten, die wir bis auf den heutigen Tag überkommen haben, bleiben in diesen nachbenannten Dingen, es betreffe Alprecht14, Fischrechte,. Zölle, Vogeljagd und Märkte, ohne allen Betrug. Da ich vorgenannter Graf Rudolf von Werdenberg, genannt von Sargans1, der obgenannten meines Bruders, des Grafen Hartmanns seligen Kinder3 rechter Vogt, die .oben geschriebenen Punkte und den Aus- gleich an ihrer Statt und ihretwegen zustandegebracht und vollführt habe, wie oben in diesem Brief niedergelegt und bestimmt ist, habe mich dessentwegen gegenüber dem obgenannten Graf A 1 b r e c h t von Werdenberg2 und seinen Erben für die vorgenannten meines Bruders Kinder verbunden, dass diese vorgeschriebenen Punkte und die Vereinbarung von denselben meines Bruders Kindern und von ihren Erben aus fest und unwandelbar bleiben und bin dessen ein rechter Bürge geworden und zwar so: wenn meines Bruders Kinder volljährig sein werden, dass die dann auch dem obgenannten Grafen
	        

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