Volltext: Aus den Vorarlberger Archiven

— 143 — gebracht und vollführt, wie im folgenden bestimmt ist. Zum ersten bekenne ich vorgenannter Graf. Albrecht von Werdenberg2 für mich und für meine Erben, dass ich gegenüber den obgenannten Grafen Hartmänns Kindern3 und gegenüber ihren Erben ver- zichtet habe und. verzichte auf die vorgenannte Grafschaft, dass weder ich noch meine Erben sie daran nicht hindern noch kränken sollen, ausser so und unter dieser Bedingung, dass mir und meinen Erben und den vorgenannten Kindern Graf Hartmanns3 und ihren Erben diese nachbeschriebenen Rechte und Dinge zu jedes von beiden Anteil vorbehalten sein sollen, wie hienach wörtlich verzeichnet und bestimmt ist. Es ist beredet wegen der Herkommenen Leute4: alle die Leute, die .ich vorgenannter Graf Älbrecht2 bis auf den heutigen Tag der Ausstellung dieses Briefes inne habe, die sollen mein und' meiner Erben sein und uns unangefochten bleiben von Graf Hart- • ma n n s Kindern3 und ihren Erben. Was Leute aber von nun an ab- dem heutigen Tage in den W a 1 g a u. oder ins Montaf. on ziehen oder, sesshaft werden oder da wohnen, die sollen den vorgenannten Graf H a r t m a n n s Kindern3 und ihren Erben bleiben und unan- gefochten sein von mir, dem vorgenannten Grafen Albrecht2 und . meinen Erben, ausgenommen S i 1 b e r e r und Walliser,' wo die ' sesshaft sind innerhalb Bucyens5, wo das Wasser Alfenz in die III geht und Prätigau und D a 1 a a s 
7, wie die Schnee- schleifen gehen, die sollen mir oft genannten Grafen Albrecht2,, und meinen Erben bleiben, aüch unangefochten von den vorgenannten • Grafen Hartmanns Kindern3 und von ihren -Erben. Was femer • Herkommene4 oder fremde Leute in diese- Stadt Bludenz ziehen und kommen oder da,wohnen, sie seien der Herschaft von Tirol oder von welchen Landen sie herkommen, die sollen mein, des vor- genannten Grafen Al-b rechts2 und meiner Erben sein, auch un- . angefochten von Grafen Hartmanns Kindern3 und von ihren Erben. Es wäre denn, dass ein Herkommener Mann4 in die Stadt nach Bludenz zöge oder nach da einziehen würde, der von alter . her der Herschaft S a r g a n s wegen Eigenschaft angehörte und über die Berge gezogen wäre oder darüber'zöge und wieder her wandern würde, und Bürger zu Bludenz würde oder da wohnhaft wäre, der soll doch Grafen Hartmanns Kindern3 und ihren Erben gehören und bleiben. Wäre aber, dass dieselben Herkommenen Leute4, die so nach Bludenz zögen, wie oben beschrieben steht, aus der Stadt
	        

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