Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

jedoch, dass die VU stärkere Parteibindungen als die FBP hat.25 Ferner ver­ fugt sie nach übereinstimmenden Aussagen beider Parteipräsidenten über einen 
besser organisierten «Zwischenbau» zwischen Basis und Parteilei­ tung, ihr Informationsfluss von unten nach oben scheint besser zu funktio­ nieren und ihre Reihen sind geschlossener. Die FBP macht einen heteroge­ neren Eindruck; der Einfluss des Parteipräsidenten scheint eher grösser zu sein als bei der VU. An der Landtagswahl vom 2.2.1986 nahm erstmals die heterogen zu­ sammengesetzte 
Freie Liste teil.26 Sie erreichte sieben Prozent der Parteistim­ men. In den Wahlen vom 3./5.3.1989 erzielte sie 7,6 Prozent. In beiden Fäl­ len scheiterte sie damit an der Acht-Prozent-Sperrklausel. Die politischen Parteien werden «für Zwecke der politischen Bildung, der Öffentlichkeitsarbeit und der Mitwirkung an der politischen Willensbil­ dung. . .»27 durch 
staatliche Beiträge unterstützt. Die Unterstützung setzt sich zusammen aus Fr. 10 000.- pro Jahr und Landtagsmandat sowie Fr. 30 000.- pro Jahr, welche zu gleichen Teilen verteilt werden unter die Parteien mit mindestens drei Prozent Wählerstimmen landesweit. Die wohl 
wichtigste Funktion der Parteien ist es, den Bürger politisch zu integrieren. Sie sind klassische Vermitder zwischen dem Volk und den staat­ lichen Herrschaftsträgern. In ihrer ureigensten Funktion sind die Parteien tätig, wenn sie sich an den Wahlen beteiligen. Sie stellen die Kandidaten auf und führen den Wahlkampf. Da in Liechtenstein bei den Wahlen 1978,1982 und 1986 eine Auswahlfreiheit kaum bestand und der Wahlausgang (d.h. die personelle Zusammensetzung des Landtages) abgesehen von der Mehr­ heitsfrage mehr oder weniger vorhersehbar war, kam der Vorselektion durch die Parteien (Funktion der Führungsauslese) entscheidendes Gewicht zu.28 Das Wahlverhalten der Bevölkerung ist stark traditional motiviert und Präferenzwechsel und Stimmenwanderung finden eher bei Sachabstimmungen denn bei Wahlen statt.29 Die VU und die FBP, nicht aber die FL, erfüllen auch eine soziale und wirtschaftliche Integrationsfunktion. «Wer einer Partei beitritt, will nicht nur etwas leisten, sondern erwartet auch etwas von ihr, eine Belohnung 25 WILLE, Wahlrecht, 107. 26 Vgl. das Parteiprogramm («,Spiel'-Regeln») der Freien Liste vom 10.3.1987. 27 LGBl 1984 Nr. 31. 28 Vgl. GRUNER, Wahlen, 235; BRUNNER, Regierungslehre, 370. 29 Was NEIDHART, 290, für die Schweiz feststellt, gilt noch in verstärktem Masse für Liech­ tenstein. 97
	        

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