Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

verwendet stets den Ausdruck «Wählergruppe». Das Verhältnis der beiden Begriffe ist zu klären. Die Regierung definiert eine politische Partei4 als «Vereinigung,... die auf Dauer und mit einem Mindestmass an Organisation das Ziel verfolgt, an der Willensbildung des Volkes teilzunehmen». Das Ziel einer Wähler­ gruppe dagegen sei es, «durch Aufstellen einer Kandidatenliste an der Wahlwerbung teilzunehmen. Die Funktion der Wählergruppe erlischt grundsätzlich mit der Beendigung des Wahlverfahrens.» Diese Begriffsauf­ spaltung5 wird angewendet, um die finanziell förderungswürdigen Parteien, welche die politische Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit leisten, von den finanziell nicht förderungswürdigen Wählergruppen zu trennen. Die Ver­ fassung meint in Art. 46,47 und 49 mit dem Begriff «Wählergruppe» indes­ sen wohl die politischen Parteien. Der Staatsgerichtshof seinerseits verwen­ det die Begriffe «Politische Partei» und «Wählergruppe» synonym.6 Die Regierung bezeichnet im selben Bericht die Mitwirkung bei Wahlen und bei der politischen Meinungsbildung als die wichtigsten Aufgaben der Parteien; mithin Aufgaben, die die sog. Wählergruppen ebenfalls erfüllen. Das Krite­ rium des Mindestmasses an Organisation vermag ebenfalls nicht zu über­ zeugen, da nur Parteien in der Form eines Vereins mit Statuten finanziell un­ terstützt werden können. Somit müsste auch eine Wählergruppe, wollte sie Beiträge beanspruchen, diese organisatorischen Voraussetzungen erfüllen. Auch die Dauerhaftigkeit7 ist ein ungenügendes Unterscheidungsmerkmal: der Zeitraum ist nicht näher umschrieben und öffnet der Willkür Tür und 4 Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Ausrichtung von Beiträgen an die politischen Parteien, v. 17.4.1984, S. 8. Die vorliegende Arbeit ist nicht der Ort, um in eine allgemeine, theoretische und typologi- sierende Debatte über Begriff, Entstehung, Wesen und Funktionen der Parteien einzutreten. Liechtensteinisches Schrifttum zu diesem Thema: vgl. BATLINER, Parlament, 120 ff., ins­ besondere Anm. 257; SEGER, Parteien, 75 ff.; WILLE, Regierung, 59 ff.; ders., Wahlrecht, 59 ff.). Die internationale Literatur ist schier unübersehbar (vgl. BRUNNER, Regierungs­ lehre, 331 ff.; DUVERGER, 85 ff.; GRUNER, Parteien, 135 ff; LOEWENSTEIN, Verfas­ sungslehre; STERN I, 321 ff. u.v. a.). 5 Vgl. STERN I, 330: «Wählervereinigungen... sind keine politischen Parteien, da es ihnen an der auf Dauer ausgerichteten festen Organisation fehlt.» Vgl. BATLINER, Parlament, 140, Anm. 276. 6 ELG 1962-1966,195. 7 Auch BRUNNER, Regierungslehre, 332, fordert in seiner Begriffsbestimmung «eine gewisse Dauerhaftigkeit». 92
	        

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