Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

und der Niederschlagung eingeleiteter Untersuchungen zu» (Art. 12 LV) mit der Einschränkung, dass die Begnadigung oder Strafmilderung zugun­ sten eines wegen seiner Amtshandlungen verurteilten Regierungsmitgliedes nur auf Antrag des Landtags ausgeübt werden darf.24 Das Gnadenrecht stellt nach KOHLEGGER25 ein wichtiges Element der Humanität in der Rechtsordnung dar. Diese fürstliche Kompetenz, welche im österreichi­ schen Rechtsbereich wurzelt, wird grundsätzlich nach freiem Ermessen ausgeübt und ist jeder Nachkontrolle, insbesondere durch richterliche Organe, entzogen. KOHLEGGER führt indessen überzeugend aus, dass der Gnadenakt «die durch die Verfassung des Staates vorgegebenen Grundnormen der Rechtsgemeinschaft nicht verlassen und insbesondere auch nicht die durch die Verfassung garantierten Grundrechte verletzen» dürfe.26 Der 
Landtag hat ein Vorschlags- und Mitspracherecht bei den Richterer­ nennungen (Art. 102 LV) und er wählt die Mitglieder des StGH. Die Rich­ terwahlen werden im nichtöffentlichen Landtag beraten. 6. Intermediäre Mächte Die Erfassung des politischen Systems wäre unvollständig ohne die Behandlung der intermediären Mächte. In einem pluralistischen System wie dem liechtensteinischen partizipieren auch Gewalten an der hoheitli­ chen Entscheidungsfindung, die selber keine Träger hoheitlicher Entschei­ dungsgewalt sind. Parteien, Verbände und Presse (veröffentlichte Meinung) haben sich «als informelle, aber reale Hoheitsträger zwischen die formellen Hoheiten geschoben»1. a) Parteien Die Verfassung, welche zweifellos vom notwendigen Vorhandensein politi­ scher Parteien im Staat ausgeht2, erwähnt den Begriff der «Partei» nicht.3 Sie 24 Vgl. PAPPERMANN, Regierung, 125; STEGER, 91. 25 KOHLEGGER, 143. 26 KOHLEGGER, 140. 1 GABRIEL, 5; vgl. BRUNNER, Regierungslehre, 331. 2 BATLINER, Parlament, 121. 3 Bis zum Erlass von LGBl. 1988 Nr. 11 (Neuregelung der Abgeordneten und Stellvertreter­ zahl) wurde der Parteibegriff in Art. 46 Abs. 2 LV verwendet. 91
	        

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