Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

sehen, volksfremden und durch das Volk nicht mehr zu kontrollierenden Verwaltung (KELSEN51) zeichnet sich in Liechtenstein weniger ab. d) Die Regierung im Geflecht von Checks and balances aa) Intraorgan-Kontrollen Die bedeutendste Intraorgankontrolle in der Regierung ist die 
Koalition in Verbindung mit dem 
Kollegialitätsprinzip. Die Sitzungen des Regierungs­ kollegiums bilden nach übereinstimmenden Aussagen das beste Kontroll- und Informationssystem im Staat überhaupt. Da alle wichtigeren Geschäfte über den Regierungstisch laufen, ist auch die Minderheitspartei stets früh­ zeitig informiert und kann mitentscheiden, kontrollieren, kritisieren. Im Falle einer allfälligen Professionalisierung der Regierung würde das Kolle­ gialprinzip weiter aufgewertet und die Intraorgankontrollen in der Regie­ rung erstarken; eine durchaus erwünschte Nebenwirkung einer Verstär­ kung der Regierung. Die Regierungsmitglieder berichten ihren Parteien in den wöchentlichen Präsidiumssitzungen und den Fraktionen über den Geschäftsgang in der Regierung und werden damit zu wichtigen Informa­ tionslieferanten. Die Befragung der Parteipräsidenten und der Abgeordneten hat die her­ vorragende Bedeutung dieser Informationsquelle bestätigt. In den regel­ mässig nach Landtagswahlen entstehenden Debatten für und wider eine Koalition ist dieses Argument des Kontroll- und Informationssystems in der Koalitionsregierung jeweils das stärkste und hat bisher stets den Aus­ schlag für eine Koalition gegeben. Als organisatorische Intraorgankontrolle kann der 
Minderheitenschutz bezeichnet werden: 
Die Regierung ist nach Art. 81 LV nur beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder anwesend sind. Sobald eine Minderheit über zwei Regierungssitze verfügt, besitzt sie eine Sperrminorität und kann im Notfall durch Verlassen der Sitzung eine Beschlussfassung verhindern. Diese Möglichkeit dürfte, wenn auch sehr selten angewendet, doch eine gewisse Präventivwirkung haben und zur Konkordanz zwingen.52 Ein zweiter Minderheitenschutz ergibt sich aus Art. 79 Abs. 5 LV, wonach jede der beiden Landschaften mindestens zwei Regierungsmitglieder stellen darf. Dadurch kommen auch Oberland und Unterland Sperrminorität zu. 51 KELSEN, 362. 52 Vgl. BATLINER, Parlament, 144. 81
	        

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