Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

nen Angelegenheiten der Beratung und Beschlussfassung der Kollegialre­ gierung unterliegen.35 Doch geht es bei der kollegialen Behandlung vieler Geschäfte zumeist bloss um eine formelle Verabschiedung und weniger um materielle Gestaltung.36 Insbesondere den nebenamtlichen Regierungsräten fällt es offenbar häufig schwer, sich mit den Aufgaben und Problemen ande­ rer Ressorts zu befassen. Bei stark parteipolitisch geprägten Themen kön­ nen Spannungsverhältnisse die Kollegialität belasten. Einerseits müssen in einer Koalitionsregierung Teamgeist und Zusammenarbeit vorherrschen, anderseits liegt der Minderheit daran, ihre abweichende Meinung auch gegen aussen vertreten zu können. Die Regierungsmitglieder betreiben auch noch Parteipolitik.37 In den kleinen liechtensteinischen Verhältnissen kann eine fiktive Einheit der Regierung nicht strikt durchgehalten werden. In der Bevölkerung weiss man nach einer umstrittenen Entscheidung in der Regel schnell, welcher Regierungsrat im Kollegium welche Meinung vertre­ ten hat. Insbesondere Interviews in den Parteizeitungen eignen sich, um Minderheitsmeinungen zu veröffentlichen. Das 
Ressort- oder Departementalprinzip ist am schwächsten ausgebildet. In Art. 90 LV wird festgelegt, dass nur «bestimmte minder wichtige Geschäfte... den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Regierungs­ mitgliedern zur selbständigen Erledigung übertragen werden» können. Die Kompetenzen der Ressortleiter sind verhältnismässig gering; insbesondere alle Geschäfte mit organisatorischen oder finanziellen Konsequenzen wer­ den im Kollegium entschieden. c) Arbeitsbedingungen Die Regierung ist eine 
Halbmilizregierung. Nur der Regierungschef und der Regierungschef-Stellvertreter sind voll besoldet; die anderen drei Regie­ rungsmitglieder gehen noch einer anderen Tätigkeit nach.38 Der 
Arbeitsaufwand der hauptamtlichen Regierungsmitglieder liegt mit ca. 13 Nettoarbeitsstunden pro Tag sehr hoch. Die Wochenenden sind regelmässig mindestens teilweise mit Arbeit belegt. Das Arbeitspensum der nebenamtlichen Regierungsmitglieder beträgt etwa die Hälfte. Diese Bela­ 35 Art. 90 Abs. 1 LV; Art. 6 GOR. 36 Befragung. 37 Befragung, Herbert Wille. 38 Vgl. PAPPERMANN, Regierung, 57 f. 78
	        

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