b) Arbeitsweise Die
Regierungssitzmgen finden in der Regel wöchentlich einmal und ausser dem bei Bedarf statt. Sie werden vom Regierungschef oder auf Verlangen eines Regierungsmitgliedes einberufen.20 Die Regierung trifft sich jeden Dienstag um 8.30 Uhr zu ihrer wöchentlichen Sitzung. Diese dauert ca. 5-6 Stunden21 und ist nicht öffentlich.22 Für besonders aufwendige Vorlagen wie beispielsweise das Budget, beruft der Regierungschef Sondersitzungen ein. Die Sitzungen werden vom Regierungschef vorbereitet. Er erstellt die Tagesordnung. Die Regierungsmitglieder reichen beim Regierungschef, de facto im Sekretariat, bis Freitag, 10 Uhr ihre Traktanden mit den einschlägi gen Akten ein23, worauf die Sekretärin die Traktandenliste schreibt. Am Freitag nachmittag finden Besprechungen der Regierungsfraktionen statt; von 14-16 Uhr stehen die Akten den FBP-Regierungsmitgliedern und ihren Stellvertretern zur Verfügung, von 16-18 Uhr beraten die VU-Regierungs- räte mit den Stellvertretern die Traktanden und bereiten sich auf die Sitzung des Kollegiums vor. Der
Regierungschef leitet die Sitzungen grundsätzlich gemäss Geschäftsordnung. In der Praxis spielt die GOR allerdings keine grosse Rolle und wird höchstens bei Meinungsverschiedenheiten konsul tiert. Die Verhandlungen erfolgen formlos und in Mundart. Die Mitglieder duzen sich. Die Regierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mit glieder anwesend sind.24 Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit bei Stichentscheid des Vorsitzenden. Häufig findet indessen keine formelle Abstimmung statt. Der Regierungssekretär führt ein
Beschlussprotokoll." Eine Tonbandaufzeichnung erfolgt im Gegensatz zu den Sitzungen des Landtags nicht. 20 An. 16 LVG; Art. 12 GOR. 21 Befragung. 22 Art. 12 Abs. 2 GOR. Als einziger Kanton der Schweiz kennt Solothum öffentliche Regierungssitzungen. Art. 39 Abs. 2 der Verfassung legt fest: «Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich.» Das Volk macht von dieser Möglichkeit allerdings kaum Gebrauch. Die befragten liechtensteinischen Regierungsmitglieder sprachen sich gegen öffentliche Re gierunessitzungen aus. Die Intimität sei für die freie Kompromissfindung wichtig. Die Sit zung dürfe nicht zum politischen Zweikampf, zum Spektakel für die Öffentlichkeit wer den. Zudem erledige das Kollegium sehr viel unattraktive Verwaltungsarbeit. Dieser Argu mentation kann gefolgt werden: im derzeitigen bipolaren Wettbewerb der Parteien wür den die Sitzungen wohl tatsächlich zur politischen Profilierung verwendet. 23 Vgl. Art. 13 GOR. 24 Art. 81 LV; Art. 14 GOR; vgl. PAPPERMANN, Regierung, 61. 25 Art. 90 LV; Art. 17 GOR. 76