Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Grundmandate vergeben, so erfolgt die Zuteilung der Restmandate nach dem System d'Hondt.147 Die erwähnte Wahlkreiseinteilung führt zur 
Erfolgswertungleichheit.l48 So wurde beispielsweise in der Landtagswahl vom 2.2.1986 Reinhard Walser (VU) mit 3811 Stimmen im Oberland nicht gewählt, Beat Hasler (VU) mit 1648 Stimmen im Unterland erhielt jedoch einen Sitz. Der Staatsgerichtshof hielt fest, dass «diese ungleiche Wirkung... von der Verfassung ausdrück­ lich gewollt, und deren ; formelle Ausgestaltung im Wahlgesetz .. . daher nicht verfassungswidrig»149 sei. Dem Volk kommt das Recht zu, die 
Einberufung (Art. 48 Abs. .2 LV) oder eine Volksäbstimmung über die 
Auflösung (Abs. 3)'?S des Landtags zu verlangen. Diese Rechte sind in der Praxis allerdings bedeutungslos, und es sind keine Anwendungsfalle bekannt. Inhaltliche Einflussnahme des Volkes auf den Landtag und dessen Ent­ scheidungen kann erfolgen durch die Einreichung von 
Petitionen (Art. 42 LV; behandelt ab S.123), durch das 
Referendum (Art. 66 LV) und die 
Volks­ initiative (Art. 64 LV): Die Volksinitiative kann im Wege des Sammelbegeh­ rens durch die Unterschrift von mindestens 1000 wahlberechtigten Landes­ bürgern oder des Gemeindebegehrens durch übereinstimmende Beschlüsse dreier Gemeindeversammlungen erfolgen und beinhaltet ein Begehren um «Erlassung, Abänderung oder Aufhebung eines Gesetzes»151 im Zuständigkeitsbereich der gesetzgebenden Behörden. Sie wird in «Form einer einfachen Anregung (einfache Initiative) oder des ausgearbeiteten Ent­ wurfs (formulierte Initiative)»152 gestellt. «Ein die Verfassung betreffendes Initiativbegehren kann nur von wenigstens 1500 wahlberechtigten Landes­ bürgern oder wenigstens vier Gemeinden gestellt werden.» (Art:;64 Abs. 4 LV.) Ist es zustandegekommen, so ist es «in der darauffolgenden Sjtzung des Landtages in Verhandlung zu ziehen» (Art. 64 Abs. 2 LV). «Hat derLand- tag einen ihm im Wege der -Volksinitiative zugegangenen ausgearbeiteten... Gesetzesentwurf abgelehnt, so ist derselbe der Volksabstimmung zu üriter- 147 Art. 56 VRG; vgl. Gutachten des StGH 1968/6, ELG1967-72, 249; NOHLEN, 77 ff. 148 vgl. GRUNER, Wahlen, 224; BATLINER, Parlament, 54 ff. spricht von «unterschiedli­ cher Repräsentationsdichte». 149 StGHE 1962/1, ELG 1962-66,195. 150 Vgl. PAPPERMANN, Regierung, 85; STEGER, 106 f. 151 Art. 64 Abs. 2 LV; Art. 67 ff. VRG. 152 Art. 80 Abs. 2 VRG. 67
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.