Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

1943"3 die Mandatsdauer des Landtags auf unbestimmte Zeit verlängerte, da die Gefahr bestand, dass die liechtensteinischen Nationalsozialisten Ab­ geordnete in den Landtag bringen würden, da handelte er auf Antrag der Regierung und in Übereinstimmung mit dem Landtag und dem überwie­ genden Teil des Volkes.134 Ein zweites Mal machte der Fürst 1982 von seiner Notrechtskompetenz Gebrauch. Mit fürstlicher (Not-) Verordnung vom 13. Juli 1982135 erklärte er das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel samt Änderungen und Ergänzungen als für Liechtenstein geltend. Ob diese Notverordnung tatsächlich notwendig und dringend gewesen sei, ist umstritten. - Kontrolle durch das Volk Das wirksamste Instrument des Volkes, mit dem Verantwortung des Land­ tags geltend gemacht werden kann, ist die periodisch wiederkehrende Wahl.1* Da sich die Mehrheit der Politiker, mit Sicherheit aber die hinter ihnen stehenden Parteien auf die jeweils nächsten Wahlen ausrichten, ist die Kontrolle durch das Volk auch zwischen den Wahlen wirksam; bloss die Sanktion erfolgt erst am Wahltag. Die Parlamentswahlen sind in erster Linie 
Personalplebiszite über die Zu­ sammensetzung des Landtages und, indirekt, der Regierung. Im Zentrum der Wahl stehen häufig die Regierungschef-Kandidaten, welche die Parteien über ihre Fraktionen im Falle eines Wahlsieges dem Fürsten zur Ernennung vorschlagen wollen.137 In schwächerem Ausmass sind die Wahlen als «inhaltliche Bestimmung von Politik»138 zu verstehen, d.h. Partei- und Wahlprogramme haben hinter traditionellem Wahlverhalten und hinter den Personalentscheidungen geringeren Anteil an der Wahlmotivation. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Sachimage der beiden Parteien wenig aus­ geprägt ist139 und sie sich in wichtigen Fragen kaum unterscheiden: So waren 1985 70 Prozent der Bevölkerung der Meinung, dass in Fragen des 133 LGBl 1943 Nr. 4. 134 Vgl. PAPPERMANN, Regierung, 135; AMELUNXEN, 17; BATLINER, Parlament, 33 f.; STEGER, 78 ff. 135 LGBl 1982 Nr. 49. 136 Vgl. MEYN, 165 f. 137 Diese Tatsache widerlegt nach FRIESENHAHN, 26, die These von der Alleinherschaft der Parteiapparate und der ausschliesslichen Orientierung der Wahler an den Parteien. 138 MEYN, 241. 139 INSTITUT, 19. 65
	        

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