Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

petenzen aufgeteilt und eigene Rechtsräume des Fürsten120 geschaffen wor­ den, in anderen Bereichen ist eine gemeinsame Betätigung vorgesehen. Bei der Gesetzgebung ist ein Zusammenwirken von Monarch und Landtag notwendig. «Jedes Gesetz bedarf zu seiner Gültigkeit der Sanktion des Lan­ desfürsten» (Art. 9 LV). Die 
Sanktion gilt als «eigentlich zentraler Akt des Gesetzgebungsverfahrens»121, sie ist Gesetzgebung im staatsrechtlichen Sinn des Wortes.122 Die Eingangsformel der liechtensteinischen Gesetze lau­ tet: «Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung.» Es handelt sich bei dieser Zustimmung nicht um die Ausübung eines Vetorechts, sondern um ein notwendiges Zusammenwir­ ken. In der Praxis sind die Wirkungen indessen dieselben wie bei einem «absoluten Veto» und gehen insbesondere weiter als die monarchischen, resp. präsidentiellen Veto-Rechte in der Paulskirchenverfassung123, der Wei­ marer Reichsverfassung124, in Grossbritannien («Royal assent»125) oder in den USA.126 Der Fürst entscheidet nach freiem Ermessen über die Sank­ tion127: Im Oktober 1961 wurde eine Verfassungsinitiative betreffend die Abänderung von Artikel 22 der Verfassung (Grundlage eines neuen Jagdge­ setzes) eingereicht. In der Sitzung vom 21.11.1961 lehnte der Landtag das Initiativbegehren einstimmig ab und empfahl dem Volk dessen Verwerfung. In der Volksabstimmung vom 8.12.1961 stimmten die Bürger der Verfas­ sungsänderung jedoch mit 1416 JA gegen 1359 NEIN zu. Am 20.12.1961 teilte der Landesfürst dem Landtag und der Regierung mit, dass er sich nicht in der Lage sehe, das Verfassungsgesetz zu sanktionieren. Er machte indessen von seinem Initiativrecht Gebrauch und beauftragte die Regie­ rung, beim Landtag umgehend eine neue Jagdgesetzvorlage einzubringen. 120 NAWIASKY, 3 f. 121 STEGER, 75; vgl. PAPPERMANN, Regierung, 130; MARXER Ludwig, 7. Das Veto­ recht des Fürsten fliesst nicht etwa aus der Tatsache, «dass ein einzelner unbedingt weiser sei als ein Kollegium, aber dass auch ein Kollegium nicht unfehlbar sei.» (RIKLIN, Misch­ verfassung, 29; vgl. HAMILTON, Föderalist, Nr. 73, 408). 122 STEGER, 74. 123 MEYN, 70. 124 HERZOG, 123 f. 125 Seit 1707 wurde der «royal assent» nie mehr verweigert; vgl. PARLIAMENTS, 924,955. 126 Das suspensive Veto des Präsidenten kann mit einer zwei Drittels-Mehrheit beider Häuser überstimmt werden; PARLIAMENTS, 942. 127 Vgl. BATLINER, Parlament, 21; DUVERGER, 140; PAPPERMANN, Regierung, 130 f.; PARLIAMENTS, 942; SHZ v. 30.6.1988. 63
	        

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