Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

dem Mehrheitsentscheid zu unterziehen. Trotzdem machte die Minderheit mehrere Male von diesem Schutzmechanismus Gebrauch."6 bb) Interorgan-Kontrollen - Kontrolle durch den Fürsten Der Landesfürst kann den 
Landtag einberufen, schHessen, vertagen oder auf­ lösen"7 und damit eine existenzielle Kontrolle ausüben. Er hat von seinem Parlamentsauflösungsrecht mehrfach Gebrauch gemacht. Als beispiels­ weise nach den Landtagswahlen von 1926 eine Regierungsbildung unmög­ lich gewesen war, da die Bürgerpartei auf Ludwig Marxer als Regierungsrat bestand, während die Volkspartei dies ablehnte"8, löste der Fürst am 17: März 1926 den Landtag auf. Ebenso wurde der Landtag am 16.6.1928 im Anschluss an die Spar- und Leihkassen-Affäre vom Fürsten gestützt auf Art. 48 Abs. 1 aufgelöst.119 Das jüngste Beispiel datiert vom 23.1.1989, als der Erbprinz den Landtag, der im Zusammenhang mit der Staatsgerichts­ hofaffäre beschlussunfähig geworden war, auflöste. Je nach Sachgebiet nimmt die Verfassung eine unterschiedliche Gewichtsverteilung zwischen Fürst und Landtag vor. Einerseits sind Kom­ 116 Am 13.5.1953 verweigerte die VU-Frakrion die Weiterarbeit im Landtag, «nachdem ihr die Mehrheit samt Präsidium im Verwaltunesrat der AHV durch die Fraktion der FBP verweigert worden war» (BATLINER, Parlament, 172 Anm. 314). Am 26.2.1958 sprengte die Fraktion der VU den Landtag durch die Verweigerung der Weiterarbeit nach einer Wahlbeschwerde. Am 21.12.1966 verliess die VU-Fraktion den Saal, um die Abstimmung über ein Gutach­ ten in der Sache des Gesetzes zum Schutze des Alpengebietes zu verhindern (LT Prot 66 II 425). Am 19.12.1974 machte die VU den Landtag beschlussunfähig, nachdem sie am vorgeleg­ ten Budget mehrere Mängel festzustellen glaubte und insbesondere eine Finanzplanung fehlte. Da die FBP-Fraktion dem Minderheitsantrag auf Bewilligung eines Budgetdrittels nicht zustimmen wollte, verhinderten die Abgeordneten der VU eine Abstimmung durch die Ankündigung ihres Auszuges (LT Prot 74 IV 944). Das jüngste Beispiel datiert vom 21.12.1988. Die Fraktion der FBP verliess den Landtag, da die Mehrheit nicht bereit war, dem Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskom­ mission in Sachen Staatsgerichtshof zuzustimmen (LT Prot 88/1682). In der Folge löste der Erbprinz am 23.1.1989 den Landtag auf (LT Prot 88/1688) und es kam am 3./5.3.1989 zu Neuwahlen. 117 Art. 48 LV; vgl. ASCHAUER, 28 ff. 1,8 WILLE, Wahlrecht, 68. 119 WILLE, Wahlrecht, 70; eine ausführliche Zusammenstellung gibt BATLINER, Parla­ ment, 172. 62
	        

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