tierten, kompromisslose Gesetze beschlössen»110. Das Quorum hat jedoch einen Bedeutungswandel erlebt und wirkt heute als Minderheitenschutz. Minderheiten mit einer «Sperrstärke» von mindestens neun Mandaten, verlaufe der «Graben» nun zwischen Ober- und Unterland oder zwischen VU und FBP, können eine Beschlussfassung durch Fernbleiben vom Land tag verhindern. Es kann insbesondere verunmöglicht werden, dass die Mehrheitspartei eine Alleinregierung bildet, wenn die Minderheitspartei sich ebenfalls an der Regierung beteiligen möchte.111 «Keineswegs zu unter schätzen ist... die Präventivwirkung des Quorums im Sinne einer breiter und damit repräsentativer abgestützten Meinungsbildung»112. Durch seine blosse Existenz wirkt es mässigend. BATLINER113 macht gegen das «Kampfmittel der Lahmlegung des Landtages durch Nichterscheinen der Abgeordneten zu den anberaumten Sitzungen» (Sprengung des Landtages) jedoch verfassungsrechtliche Gründe geltend: Die Parlamentarier seien durch Artikel 53 der Verfassung verpflichtet, an den Sitzungen teilzuneh men. «Das vom Volk gewählte Parlament ist gehalten, seine Organver pflichtung während der Zeit, für die es bestellt ist, auszuüben.» Vor der Ver fassung ist somit äusserst fraglich, ob der Auszug aus dem Landtag tatsäch lich als «Mittel»114, als «Instrument» in der politischen Auseinandersetzung eingesetzt werden darf."5 Zu prüfen wäre insbesondere, ob eine Parla mentsminderheit mittels des Quorums ein politisches Anliegen (beispiels weise die Einsetzung einer Untersuchungskommission), für welches die Geschäftsordnung einen Mehrheitsbeschluss fordert, durchsetzen können soll. Verfassungsrechtlich unbedenklich wäre wohl nur der Versuch, die Geschäftsordnung zu ändern. Gelingt dies der Minderheit nicht, hat sie sich 110 GEIGER, Volksvertretung, 49. 111 Vgl. BATLINER, Parlament, 145. 112 BATLINER, Parlament, 61, 145. 113 BATLINER, Parlament, 61. 114 Die Presseorgane beider Parteien verwenden diesen Ausdruck, vgl. LVa v. 23.12.1988; LVB1 v. 24.12.1988. 115 G.M. Abg. Hilmar Ospelt (Befragung). 61