Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

gespurt, die Details und Minderheitsmeinungen ausdiskutiert werden, bezeichneten mehrere Abgeordnete die Plenumsverhandlung als «blosse Schaumschlägerei» oder als «Konzentrat aus den Fraktionssitzungen». In den Fraktionen laufen offensichtlich alle Fäden zusammen, dort fällt eine Vielzahl der politischen Vorentscheidungen. Gegenüber den eigenen Regierungsmitgliedern findet die parlamentarische Kontrolle dort und nicht im Landtag statt. Eine 
Schwachstelle wurde allerdings erkennbar: Die Abge­ ordneten sind weitgehend auf die Informationen durch die Regierung ange­ wiesen. Für eigene Abklärungen fehlt die Infrastruktur und meistens auch die Zeit. In den zwei im Verhältnis zur Traktandenliste äusserst kurzen Sit­ zungen können viele Fragen nur oberflächlich beraten werden. Dies fördert das Gefühl der Überforderung bei den Abgeordneten82 und stärkt die Posi­ tion der Regierung. c) Arbeitsbedingungen aa) Immunität Die Entscheidungsfreiheit und Unabhängigkeit des Landtages werden rechtlich durch die Gewährung von beruflicher und ausserberuflicher Immunität an die Abgeordneten geschützt.83 Die berufliche Immunität84 ist in Art. 57 Abs. 1 der Verfassung festgelegt: «... Sie (die Abgeordneten; Anm. d. Verf.) sind für ihre Abstimmungen niemals, und für ihre in den Sit­ zungen des Landtages oder seiner Kommissionen gemachten Äusserungen aber nur dem Landtage verantwortlich und können hiefür niemals gericht­ lich belangt werden.» Die ausserberufliche Immunität85 gibt ihnen ein gewisses Mass an Schutz vor polizeilicher Verfolgung bei Vergehen und Verbrechen, welche ausserhalb der Tätigkeit als Parlamentarier begangen wurden. «Kein Abgeordneter darf während der Dauer der Sitzungsperiode ohne Einwilligung des Landtages verhaftet werden, den Fall der Ergreifung 82 Befragung. 83 Vgl. HANGARTNER, Staatsrecht 1,113. Leicht abweichende Begriffeverwendung durch BATLINER, Parlament, 44. Vgl. KELSEN, 355: Der ursprüngliche Sinn der Immunität war der Schutz des Parlaments gegen eine Behinderung der Tätigkeit seiner Mitglieder durch rechtswidrige Eingriffe von Seiten des Monarchen oder seiner Regierung. 84 «Irresponsabilite», DUVERGER, 136. 85 «Inviolabilite», DUVERGER, 136. 55
	        

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