Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

zum Fürstenhaus, aussenpolitische Themen, Richtereinstellungen, Ge­ haltsdiskussionen, Gebäudehandel und Enteignungen.55 Nach Aussage der Abgeordneten findet hier unter dem Schutz der Ve rtraulichkeit jeweils eine sehr offene und kritische Debatte statt, in welcher die parteipolitischen Grenzen weniger deutlich spürbar seien. In den nichtöffentlichen Sitzungen findet das Kontrollinstrument der Frage häufige Anwendung. Die Abge­ ordneten vertraten die Auffassung, dass jeweils die richtigen Traktanden in der nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden. Von allen Parlamentariern wurde der von der Freien Liste erhobene Vorwurf der Geheimniskräme­ rei56 zurückgewiesen und geltend gemacht, dass nur jene Gegenstände der öffentlichen Beratung entzogen würden, bei denen dieses Vorgehen aus der Natur der Sache zwingend erforderlich sei. Zu Beginn einer jeden Sitzungsperiode und für die Dauer derselben fin­ det mit einer offenen Wahl des 
Büros die Konstituierung des Landtags statt.57 Unter Büro versteht man die Parlamentsleitung, bestehend aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den zwei Schriftführern (Art. 52 LV; § 8-11 GOLT). Aufgabe des Präsidenten ist es, die Sitzungen innerhalb der Sitzungsperiode anzuordnen (§ 14 GOLT), den Vorsitz zu führen und die Geschäfte zu leiten (§ 9 GOLT). Darunter fallen insbesondere die Festlegung der Tagesordnungspunkte (§ 16 GOLT), die Worterteilung (§24 GOLT) und die Handhabung der parlamentarischen Disziplinar­ gewalt (§ 19 GOLT). Daneben kommen ihm Repräsentationsaufgaben zu. Usanzgemäss setzt sich das Büro parteipolitisch wie folgt zusammen: Präsident und ein Schriftführer aus der Mehrheitspartei, Vizepräsident und ein Schriftführer aus der Minderheitspartei (vgl. Tabelle 2). Im informellen Gespräch zwischen den beiden hauptamtlichen Regie­ rungsmitgliedern und dem Landtagspräsidenten werden die 
Daten der Par­ lamentssitzungen bestimmt. Die 
Tagesordnung wird faktisch weitgehend von der Regierung festgelegt: Sie sendet die ihrer Meinung nach zu behan­ delnden Traktanden und Unterlagen an das Landtagssekretariat. Gemäss einem von Landtagspräsident und -Vizepräsident zusammen mit den Frak- tionsfiihrern ausgearbeiteten und von Regierung und Landtag gutgeheisse- nen Gendemen-Agreement58 bemüht sie sich, ihre Vorlagen min- 57 BATLINER, Parlament, 101, Anm. 212; vgl. auch STEGER, 107 f.; RUTSCHKE, 35. 58 LT Prot 75 116 ff. 49
	        

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