Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Die Abgeordneten haben die 
Pflicht, zu den Sitzungen 
persönlich zu erscheinend Sind sie verhindert, so ist «unter Angabe des Hinderungsgrun­ des rechtzeitig die Anzeige bei der ersten Einberufung an die Regierung und hernach an den Präsidenten zu erstatten». (Art. 53 LV; § 18 GOLT) «Die 
Sitzungen des Landtages sind in der Regel 
öffentlich. Einer dem Räume angemessenen Zahl von Zuhörern ist der Zutritt zu den für sie bestimmten Plätzen gestattet. Den Vertretern der Presse werden, soweit möglich, besondere Plätze angewiesen.»45 BATLINER46 nennt das Öffent- lichkeitsprinzip ein «grundlegendes Prinzip des liechtensteinischen demo­ kratischen Rechtsstaates». Und ELLWEIN47 stellt fest: «Um seiner Ver­ mittlungsfunktion willen ist das Parlament nur dort wirklich Parlament, so es öffentlich handelt, in der Regel also nur im Plenum.» Wesentliche Auf­ gabe eines jeden Parlamentes ist die Meinungsbildung durch parlamenta­ rische Debatten.48 In der öffentlichen Plenardebatte soll der Meinungsstreit zwischen Mehrheit und Minderheit in breiteste Schichten des Volkes getra­ gen werden.49 Die Plenumsdebatte ist die Schaubühne dialektischer Ausein­ andersetzung50; das Forum für Kritik und Verteidigung. Es ist dies der Ort, wo die Minderheit der Öffentlichkeit erklären kann und soll, welche Fehler die Mehrheit/die Regierung macht.51 Schliesslich ist die Öffentlichkeit der Parlamentstätigkeit eine Voraussetzung für eine gewisse Kontrolle des Par­ laments durch die öffentliche Meinung.52 «Die Öffentlichkeit wird ausge­ schlossen, wenn es vom Präsidenten angeordnet oder vom Landtag über Antrag eines Mitgliedes oder des Regierungsvertreters beschlossen wird.»53 Die Geschäftsordnung stellt also die Beschränkung der Öffentlichkeit dem freien Ermessen des Parlamentes und seines Präsidenten anheim.54 Nichtöffentliche Landtagssitzungen finden regelmässig im Anschluss an die Vormittagssitzung vor der Mittagspause statt (Dauer 1-2 Stunden). Es geht in diesen Sitzungen vorwiegend um Einbürgerungen, die Beziehungen 44 Art. 53 LV; § 17 GOLT. 45 §20 Abs. 1, 2 GOLT. In der Verfassung selbst ist der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht erwähnt. 46 BATLINER, Parlament, 88. 47 ELLWEIN, 241 f. 48 BRUNNER, Regierungslehre, 258. 49 KELSEN, 354; vgl. EICHENBERGER, Gewalt, 186 f. 50 SCHMID Gerhard, Machtverteilung, 34. 51 MACKINTOSH, 179; ELLWEIN, 9. 52 KELSEN, 354. 53 § 21 Abs. 1 GOLT. 54 STEGER, 117. 48
	        

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