Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

mission angesichts der kleinen Verhältnisse des Landes und des damit ver­ bundenen Mangels an geeigneten Personen gewollt.22 PAPPERMANN23 argumentiert, dass inzwischen die Bevölkerung sich vergrössert habe und der Bildungsstand höher sei als zur Zeit der Verfassungsgründer und des­ halb eine personelle Trennung dieser beiden Organe möglich mache. Gerade in einem kleinen Parlament sei die Unvereinbarkeit als Instrument der personellen Gewaltenteilung im Interesse einer wirksameren Kontrolle und grösseren Objektivität wünschbar. Dieser Argumentation kann grund­ sätzlich gefolgt werden, doch ist das Problem nicht brisant, da eine derartige Amterkumulation im Untersuchungszeitraum 1978-85 nicht vorkam: Letztmals war dies 1970-71 der Fall, als Abg. Cyrill Büchel, Gamprin, Re­ gierungsrat war. Die Frage der 
Vereinbarkeit von Regierungs- und Land­ tagsmandat stellte sich 1980 für den Abg. Hilmar Ospelt, der ab 1.7.1980 die Funktion eines hauptamtlichen Regierungsmitgliedes ausübte. Er wies darauf hin, dass rein juristisch keine Unvereinbarkeit bestehe.24 Politisch allerdings sei eine gleichzeitige Ausübung dieser beiden Mandate nicht wünschenswert. Auch im Landtag sei bei den Beratungen des Gesetzesent­ wurfs über die Unvereinbarkeit darüber Konsens erzielt worden.25 Ospelt verzichtete deshalb auf sein Mandat als Landtagsabgeordneter. 22 Vgl. WILLE, Regierung, 114; PAPPERMANN, Regierung, 58. Ebenso sind in den kleinen Schweizer Kantonen Appenzell Innerrhoden, Zug und Schwyz Regierungs- und Parla­ mentsmandat vereinbar; vgl. HUBER-SCHLATTER, Institutionen, 165. 23 PAPPERMANN, Regierung, 58 f.; RITTER Karlheinz, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 16. 24 24.6.1980, LT Prot 80 I 201. 25 Das Gesetz über die Unvereinbarkeit scheiterte, weil keine Einigung darüber erzielt wer­ den konnte, ob auch das Mandat des Gemeindevorstehers eine Unvereinbarkeit mit dem Landtagsmandat begründen soll. Einig war man sich indessen, dass Mitglieder der Regie­ rung, der Gerichte, der Verwaltungsbeschwerdeinstanz und die Staatsbeamten und -ange­ stellten nicht gleichzeitig Abgeordnete sein sollen. In besonderem Masse kann die Vereinbarkeit mit dem Beamtenstatus die parlamentarische Kontrolle schwächen. Ein Amtsleiter etwa wird sich davor hüten, ein Thema aufzugreifen, das einen andern Amtsleiter betrifft. Er wird nach Möglichkeit darauf verzichten, einen Be­ rufekollegen kritisch zu befragen (Befragung des Abg. Hermann Hassler; Leiter des Amtes für Briefmarkengestaltung im Ressort Finanzen). Aus dem Blickwinkel der Kontrolle erscheint die Konstellation seit 1989 besonders fragwürdig: Der Fraktionssprecher der FBP, Abg. Alois Ospelt, ist als Leiter der Landesbibliothek hierarchisch indirekt der vom VU-Regierungschef Hans Brunhart geleiteten Regierung unterstellt. Die Ausarbeitung eines Gesetzes über die Unvereinbarkeit erscheint wünschenswert. 43
	        

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