Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Der 
Begriffder Repräsentation ist juristisch äusserst vielschichtig und nicht klar fassbar.8 So versteht JELLINEK' unter Repräsentation «das Verhältnis einer Person zu einer oder mehreren anderen, kraft dessen der Wille der ersteren unmittelbar als Wille der letzteren angesehen wird, so dass beide rechtlich als eine Person zu betrachten sind». Ebenfalls aufgrund gezogener Parallelen zur zivilrechtlichen Figur der Stellvertretung präzisiert KEL­ SEN10: Der Wille des Parlaments ist und bleibt bloss der Wille des Parla­ ments und ist nicht identisch mit dem Willen des Volkes; aber seine Willens- äusserung zeitigt dieselben Folgen, wie wenn das Volk gehandelt hätte. STERN11 unterscheidet eine Repräsentation im formellen Sinn und eine im materiellen Sinn: unter ersterer versteht er die Tatsache, dass die Aktivbür­ gerschaft durch gewählte Vertreter mit freiem Mandat (eben Repräsentan­ ten) in politischen Organen an der politischen Willensbildung wesentlich Anteil hat. Repräsentation im materiellen Sinn äussert sich im Handeln der Repräsentanten, in welchem sich die Bürger wiederfinden «in ihren unter­ schiedlichen Auffassungen ebenso wie in dem, was sie alle gemeinsam für richtig halten und wollen». HAMED12 und BATLINER13 erkennen eine weitere Facette der Repräsentation: das Prinzip der Repräsentation geht von der Vorstellung aus, dass die politische Einheit des Volkes als solche nie­ mals in realer Identität anwesend sein kann und daher immer durch Men­ schen persönlich repräsentiert werden muss. Es geht also um die Vergegen­ wärtigung von etwas, das als abwesend vorgestellt wird. Im umgangs­ sprachlichen Verständnis schliesslich bedeutet Repräsentation, dass der Wille des Parlaments als Wille des Volkes «gilt»14; das Parlament handelt «gewissermassen im Namen, an Stelle des Volkes. Seine Handlungen wer­ den diesem zugerechnet, stehen für dessen Handlungen.»15 8 Vgl. zum Begriff FRENKEL, 168 ff.; HAMED, 133 ff.; KELSEN, 314 f.; JELLINEK, 566 ff.; BATLINER, Parlament, 38 ff.; SCHMID Gerhard, Machtverteilung, 8 ff.; BÄUM- LIN, Verfassung, 79 ff.; STEGER, 98 ff.; SCHEUNER, Prinzip, 222 
ff 9 JELLINEK, 566. 10 KELSEN, 311. G.M. STEGER, 101: «Der Wille der,Volksvertretung' erscheint juristisch nicht als Wille der Wähler.» Wäre dies der Fall, so wäre der Landtag kein Staatsorgan, son­ dern ein Volksorgan. " STERN I, 959 f. 12 HAMED, 134. 13 BATLINER, Parlament, 38. 14 Vgl. KELSEN, 310. 15 SCHMID Gerhard, Machtverteilung, 8; ähnlich auch FRENKEL, 173. 40
	        

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