Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Nr. 53 Pflicht zttr Begründung von Abweichungen Die Regierung kann von allen ihren Plänen abweichen, ohne dies gegen­ über dem Landtag begründen zu müssen. Es wird vorgeschlagen, die Regierung zu verpflichten, Abweichungen gegenüber allen dem Landtag vorgelegten Planungen (Revisionsmöglich­ keit Nr. 51) zu begründen (S. 367). Nr. 54 Einfuhren von einwöchigen Sitzungen Der Landtag hält einzelne, über die ganze Sitzungsperiode verteilte Sitzun­ gen ab. Die Traktandenlisten sind häufig überaus umfangreich. Es wird vorgeschlagen, einwöchige ordentliche Sitzungen beispielsweise alle drei Monate abzuhalten (S. 367). Nr. 55 Festsetzung der Traktandenliste durch ein Landtagsbüro Die Tagesordnung wird vom Landtagspräsidenten, faktisch allerdings wei­ testgehend von der Regierung, bestimmt. Der Parlamentsminderheit kommt in der Praxis kein hinreichendes Mitspracherecht zu. Es wird vorgeschlagen, die Traktandenliste durch ein Büro des Landta­ ges und aufgrund einer bewussten Prioritätensetzung durch das Parlament festlegen zu lassen (S. 368). Nr. 56 Amtsdauerbegrenzung für Landtagspräsident Die Mandatsdauer des Parlamentspräsidenten ist nicht begrenzt. Sein Amt verleiht ihm eine grosse Machtfulle. Es wird vorgeschlagen, die Amtsdauer auf zwei Jahre zu begrenzen und eine Wiederwahl nach frühestens vier Jahren zuzulassen (S. 370). 3. Arbeitsbedingungen Nr. 57 Erhöhung der Entschädigung Die Diskrepanz zwischen hoher zeitlicher Belastung und geringer finanziel­ ler Entschädigung ist zu gross geworden. Manche mögliche Landtagskan­ didaten können oder wollen sich die entstehenden finanziellen Einbussen nicht leisten. Die Rekrutierungsbasis wird geschmälert. Es wird vorgeschlagen, die Entschädigung wesentlich zu erhöhen (S. 59). 388
	        

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