Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Es wird vorgeschlagen, ebenso wie bei der GPK (Revisionsmöglichkeit Nr. 37) ein Recht zur Minderheitsberichterstattung einzuführen und die Möglichkeit zu schaffen, im Plenum Minderheitsanträge zu stellen (S. 322). Nr. 41 Vorverlegung der Sitzungstermine Die Sitzungen der FiKo werden regelmässig zwei Tage vor der Landtagssit­ zung abgehalten. Antworten auf Zusatzfragen können nicht mehr in der Kommission beraten werden. Es wird vorgeschlagen, die erste Sitzung zwei bis drei Wochen vor der Landtagssitzung abzuhalten (S. 322). 3. Aussenpolitische Kommission Nr. 42 Ständige Kommission Die APK wird in der Geschäftsordnung nicht ausdrücklich erwähnt. In der Praxis wird sie wie eine ständige Kommission gehandhabt. Es wird vorgeschlagen, in der Geschäftsordnung in § 48 auch die APK als ständige Kommission anzuführen (S. 337). 4. Parlamentarische Untersuchungskommission Nr. 43 Untersuchungskommission als Minderheitsrecht Eine UK kann nur mit Mehrheitsbeschluss eingesetzt werden. Im Zweipar­ teiensystem hat dieses Instrument damit weitgehend seine Bedeutung ver­ loren. Es wird vorgeschlagen, einer Parlamentsminderheit das Recht zuzuer­ kennen, eine UK einsetzen zu lassen und das Untersuchungsthema zu bestimmen. Die Sitzverhältnisse in der Kommission hätten denjenigen im Parlament zu entsprechen. Die Kommissionsminderheit könnte Nebenbe­ richte verfassen und Minderheitsanträge ans Plenum stellen (S. 348). Nr. 44 Neuregelung des rechtlichen Gehörs Der Regierungsvertreter ist befugt, allen Befragungen beizuwohnen und in alle Akten Einsicht zu nehmen. Die Wahrnehmung dieser Rechte kann der Wahrheitsfindung hinderlich sein. Es wird vorgeschlagen, die Einschränkung in Art. 15 Abs. 2 auch auf die Regierung anzuwenden (S. 349). 385
	        

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