Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Nr. 36 Verbesserung der Berichterstattung über Inspektionen Die Protokolle über Ämterbesuche sind meist sehr kurz und widerspiegeln oft wenig Eigenleistung der Kommission. Es wird vorgeschlagen, den Aufbau der Berichte an den Landtag zu stan­ dardisieren (S. 321). Nr. 37 Recht zw Minderheitsberichterstattmg Der Kommissionsbericht widerspiegelt regelmässig die Auffassung der Kommissionsmehrheit. Schutzbestimmungen für die Minderheit bestehen nicht. Es wird vorgeschlagen, ein Recht zur Minderheitsberichterstattung ein­ zuräumen (S. 321). Nr. 38 Verwaltungsunabhängige personelle Infrastruktur Die GPK verfügt, ebenso wie die anderen Kommissionen, über kein Sekre­ tariat, welches sie von administrativen Arbeiten entlasten könnte. Es wird vorgeschlagen, für alle Kommissionen die erforderliche perso­ nelle verwaltungsunabhängige Infrastruktur in Form eines Landtagssekre­ tariats zu schaffen (vgl. Revisionsmöglichkeit Nr. 58) (S. 322). 2. Finanzkommission Nr. 39 Neue Definition des Aufgabenbereichs auf Gesetzesstufe Die Finanzkommission war ursprünglich als Kommission ohne Kontroll­ befugnisse konzipiert. Im Gegensatz zur GPK und der Untersuchungs­ kommission ist sie nicht auf Gesetzesstufe normiert. Die Kontrolle des Finanzhaushaltes und die Vorberatung der Landesrechnung gehören nicht zu ihren Aufgaben. Es wird vorgeschlagen, die FiKo im Gesetz über die Kontrolle der Staats­ verwaltung zu regeln. Gemäss den Revisionsmöglichkeiten Nr. 24 und Nr. 34 würden der Finanzhaushalt und die Rechnung neu zu ihrem Auf­ gabenbereich gehören (S. 331). Nr. 40 Recht zur Minderheitsberichterstattung Es bestehen keine Vorkehrungen zum Schutz der Kommissionsminder­ heit. 384
	        

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