Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

3. Disziplinarverfahren Nr. 28 Sprachliche Verbesserung des Art. 4 DiszG Die Verwendung der Begriffe «Anklage» und «Entscheide» ist missver­ ständlich und erschwert die klare Trennung von Disziplinar- und Minister­ anklageverfahren. Es wird vorgeschlagen, Art. 4 DiszG neu zu formulieren (S. 295). 4. Ministeranklage Nr. 29 Verlängerung der Verjährungsfrist Die Verjährungsfrist im Ministeranklageverfahren beträgt drei Jahre (Art. 44 Abs. 3 StGHG). Diese Frist erscheint aufgrund der Erfahrungen in anderen Staaten zu kurz. Es wird vorgeschlagen, die Frist auf zehn Jahre zu verlängern (S. 303). C. Vom Landtag eingesetzte Kontrollorgane Nr. 30 Regelung der Beteiligung von Parlamentsminderheiten Alle Kommissionen werden vom Landtag mit einfachem Mehrheitsent­ scheid gewählt. Die Geschäftsordnung sagt nichts über die Beteiligung von Minderheitsfraktionen aus. Diese könnten von der Ausschussarbeit ausge­ schlossen werden. Es wird vorgeschlagen, allen im Landtag vertretenen Fraktionen eine ihrer Stärke entsprechende Vertretung in Kommissionen zu sichern. Dieses Recht wäre in der GOLT festzuschreiben (S. 318). Nr. 31 Vermehrter Beizug von Sachverständigen Die Kommissionen haben aufgrund von § 60 Abs. 3 GOLT die Befugnis, bei Bedarf Sachverständige beizuziehen: Von dieser Möglichkeit wird kaum Gebrauch gemacht. Es wird vorgeschlagen, durch'den Beizug in- und ausländischer Exper­ ten aus Privatwirtschaft, Wissenschaft und Politik 3en Sachverstand der Ausschüsse zu erhöhen. Es wäre zu prüfen, ob das Expertenbeizugsrecht als Minderheitenrecht ausgestaltet werden soll (S. 319). 382
	        

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