sich in der Hand der Parteien befinden, bilden für innenpolitische Angele genheiten einen Informations-Bipol. 3. Landtag a) Zusammensetzung aa) Verfassungsrechtliche Stellung Der
Landtag 'ist, nach der Verfassung von 1921', «das gesetzmässige Organ der Gesamtheit der Landesangehörigen und als solches berufen, nach den Bestimmungen dieser Verfassung die Rechte und Interessen des Volkes im Verhältnis zur Regierung wahrzunehmen und geltend zu machen und das Wohl des fürstlichen Hauses und des Landes mit treuer Anhänglichkeit an die in dieser Verfassung niedergelegten Grundsätze möglichst zu fördern» (Art. 45 Abs. 1 LV). Er ist ein verfassungsunmittelbares2, sekundäres Staats organ3, das heisst, er steht selbst in einem Organverhältnis zu einem ande ren, primären Organ, dem Volk. Seine Autorität beruht auf dem Repräsen- tationsanspruch.4 Während im Staatsrecht der absoluten Monarchie der Monarch allein Staat und Nation repräsentiert5, tritt in der konstitutionellen Monarchie das demokratische Element in der Volksvertretung, dem Land tag auf.6 Dieser repräsentiert die «Gesamtheit der Landesangehörigen» und nicht etwa nur die Aktivbürgerschaft oder die Wählenden. Seit der Einfüh rung des Verhältniswahlsystems 1939 werden die verschiedenen Bevölke rungsgruppen besser repräsentiert als zur Zeit des Majorzwahlsystems.7 1 Zur geschichtlichen Entwicklung der Volksvertretung kann auf die Literatur verwiesen werden, etwa GEIGER, Volksvertretung, 29 ff.; WILLE, Wahlrecht, 59 ff.; ders., Landtag, 6i £f. 2 Vgl. STEGER, 101, zur Verfassungsunmittelbarkeit von Landtag und Fürst. In dieser Hin sicht «gleichen sich die zwei obersten Organe des Staates»; die Krone ist dem Landtag nicht übergeordnet. 3 KELSEN, 310; JF.T .1 .TNEK, 566. 4 DAMGAARD, 43. 5 BATLINER, Parlament, 38 ff. und HAMED, 135: Das Prinzip der Repräsentation ist also kein Garant für Demokratie. Nach absolutistischer Staatsphilosophie etwa eines Thomas Hobbes wird das ganze Volk durch eine einzige Person am besten vertreten! 6 Vgl. KELSEN, 342. Das demokratische Prinzip stösst jedoch dort an Grenzen, wo der Monarch Einfluss nehmen kann auf die Tätigkeit des Parlaments, etwa in Form des Rechts, den Landtag zu schliessen, zu vertagen oder aufzulösen (Art. 48 Abs. 1 LV). 7 Vgl. BATLINER, Parlament, 52 fT; BRUNNER, Regierungslehre, 210; LOEWEN STEIN, Verfassungslehre, 281; STEGER, 104 f. 39