Es wird vorgeschlagen, für das Subventionswesen eine hinreichende gesetzliche Grundlage zu schaffen, beispielsweise in Form von Delegations normen (S. 188). Nr. 12 Schaffung einer vollzugsunabhängigen Finanzkontrolle Bei der Finanzkontrolle sind Aufgaben der Finanzverwaltung und der Überprüfung vereint. Die Controllingfunktionen (Finanzplanung, Vor anschlag usw.) sind von Audit-Funktionen (Interne Kontrolle) nicht getrennt. Die Finanzkontrolle kontrolliert sich teilweise selber (Gegen zeichnung von Belegen und Anweisungen) und übernimmt Mitverantwor tung. Es wird vorgeschlagen, Vollzug und Kontrolle zu trennen. Die Finanz kontrolle wäre auf die Interne Revision beschränkt. Auf die Gegenzeichung könnte verzichtet werden. Das Verhältnis von Finanzkontrolle und Land tag wäre neu zu definieren (S. 197). Nr. 13 Einheitliche Gliederung von Finanzplan, Regierungsprogramm, Budget, Landesrechnung und Rechenschaftsbericht Finanzplan, Voranschlag und Landesrechnung sind nach Kontenplan, der Rechenschaftsbericht nach Ressorts strukturiert. Dieser uneinheitliche Aufbau erschwert oder verunmöglicht die Ermittlung von Finanzzahlen pro Ressort. Es wird vorgeschlagen, eine einheitliche Gliederung zu prüfen (S. 205). Nr. 14 Politische Verbindlichkeit des Finanzplanes Die Finanzplanung ist eine Fortschreibung von bestehenden Trends, ohne diese zu bewerten und ohne Vorschläge oder Absichten bekanntzugeben. Sie dient damit weder der Regierung noch dem Landtag als Führungs- und Gestaltungsinstrument. Es wird vorgeschlagen, den Finanzplan als finanzpolitische Absichtser klärung der Regierung auszugestalten. Hier wären Prioritäten zu setzen. Laufende Entscheidungen sowie Voranschlag und Rechnung könnten auf ihre Finanzplankonformität hin überprüft werden (S. 206). Nr. 15 Neues Verfahren für Verpflichtmgskredite Verpflichtungskredite bilden kerne hinreichende Rechtsgrundlage, um gebundene Voranschlagspositionen zu begründen. 378