Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

IV. Teil Ubersicht über die Reviaonsmögîchkeiten Die einzelnen Revisionsmöglichkeiten werden im folgenden zusammenge- fasst. Die Darstellung beschränkt sich auf die Grundzüge. Für eine einge­ hendere Beschäftigung mit den aufgeworfenen Fragen wird auf die entspre­ chenden Textstellen hingewiesen. A. Der Abgeordnete als KontroUinstanz 1. Petition Nr. 1 Einfahren einer ständigen Petitionskommission Petitionen können ausschliesslich durch Abgeordnete, nicht aber durch die Petenten selber zur Kenntnis des Landtag? gebracht werden. Spezielle par­ lamentarische Organe zur Behandlung der Bittschriften bestehen nicht Es wird vorgeschlagen, das Verfahren neu zu regeln. Petitionen wären von den Petenten beim Landtagspräsidenten einzureichen, welcher sie an eine ständige Petitionskommission des Landtags weiterleitet (S. 128). Nr. 2 Anspruch des Petenten auf eine begründete Antwort Geschäftsordnung und Praxis beziehen keine klare Stellung zur Frage der Antwortpflicht des Landtags gegenüber dem Petenten und jener der Regie­ rung gegenüber dem Landtag im Falle, dass die Bittschrift an die Regierung überwiesen wird. Es wird vorgeschlagen, den Petenten Anspruch auf eine begründete Antwort innert Jahresfrist einzuräumen (S. 129). 2. Anfrage Nr. 3 Vorgängige Einreichung der Anfragen Nach der Geschäftsordnung sind Anfragen in derselben Sitzung zu beant­ worten, in der sie gestellt werden. In vielen Fällen genügt der Regierung diese Zeit nicht. Verschiebungen von Antworten sind häufig. 375
	        

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