Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

quellen zu erschliessen und ihn von der Materialsuche und von allen seiner Aufgabe fremden technischen Arbeiten zu entlasten, doch kann es ihm nicht abgenommen werden, dass er selbst - und zwar als Politiker, nicht als Sachverständiger - entscheidet.» Von verschiedenen Abgeordneten wurde die Schaffung einer Parla­ mentsbibliothek gefordert. Die Idee ist nicht neu: schon anlässlich der Bera­ tung der GOLT am 6.5.1968 regte Abg. Georg Malin die Schaffung einer kleinen Handbibliothek an.u Bei der Prüfung dieses Vorschlages sind die besonderen Verhältnisse in Vaduz zu berücksichtigen, welche verbieten, ausländische Vorbilder unbesehen zu kopieren. Der Landtag braucht keine «library of Congress»; sowohl die Landesbibliothek als auch das Landes­ archiv stehen in nächster Nähe zur Verfügung. Bei der Schaffung einer eigenen Parlamentsbibliothek bestünde die Gefahr der Verzettelung oder unwirtschaftlicher Mehrfachkäufe. Zweckmässiger wären möglicherweise vermehrte Anschaffungen politischer, politikwissenschaftlicher und juristi­ scher Werke in der Landesbibliothek. Das Landtagssekretariat könnte mit der Aufgabe betraut werden, in regelmässigen Abständen die Abge­ ordneten über relevante Neuerscheinungen und Neuanschaffungen zu informieren.14 b) Neues Publikationsorgan In Liechtenstein werden amtliche Schriftstücke entweder im Landesgesetz­ blatt, in den Landtagsprotokollen oder in den beiden Landeszeitungen publiziert.15 Diese Lösung vermag nicht in allen Belangen zu überzeugen: Das LGBl, welches ein eigentliches «Gesetzes»-Blatt sein sollte, wird mit Gegenständen belastet, die keine Recht setzenden Erlasse enthalten. So werden das Strassenbauprogramm, das Budget, diverse Finanzbeschlüsse, der Ämterplan usw. in diesem Organ veröffentlicht Die LarfdtagsprotokoUe enthalten weit mehr als die blossen Aufzeichnun­ gen der Verhandlungen. In den umfangreichen Beilagen sind die Berichte und Anträge der Regierung, Studien und Konzepte, Stellenpläne, der Finanzplan, der Rechenschaftsbericht usw. zu finden. ° LT Prot 68 119. 14 Vgl. MOSER, 122. 15 Entscheidungen liechtensteinischer Gerichte und Verwaltungsbehörden werden in der «Liechtensteinischen Entscheidungssammlung (LES)» veröffentlicht 373
	        

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