Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Kopierarbeiten sowie allenfalls die Erledigung der Korrespondenz umfas­ sen.6 Aufgrund dieses Tätigkeitsbereiches ist mindestens ein Jurist7 mit Sekretärin erforderlich. Um dem Sekretariat den Zugang zu den relevanten Informationen zu sichern, wären die Ressorts und die Amtsstellen zur Auskunftserteilung zu verpflichten. Die Kompetenz zur Entbindung der Beamten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit hätte dabei in der Hand der Regierung zu ver­ bleiben. Die Befugnis, bei Bedarf Experten beizuziehen, müsste dem Sekre­ tariat zuerkannt werden.8 Die von verschiedenen Abgeordneten angespro­ chene Gefahr, ein solcher Jurist könnte zur «eminence grise» werden, wäre im Auge zu behalten, dürfte bei einem zentralen Sekretariat aber weniger gross sein als bei Fraktionssekretariaten. Da die meisten Parlamentarier die Akten über das Wochenende studieren, wäre zu prüfen, ob das Landtags­ sekretariat nicht auch am Samstag und am Sonntag zu gewissen Zeiten besetzt sein sollte.' Organisatorisch könnte das Sekretariat als Stabsstelle dem Landtag zugeordnet werden.10 Die Schaffung eines Landtagssekretariats vermöchte die Arbeitsbedin­ gungen des Landtags zweifellos zu verbessern. Trotzdem sind Illusionen fehl am Platz: die Parlamentsinfrastruktur kann und soll nicht in einen Wett­ lauf mit der Regierung und ihrer Verwaltung eintreten und versuchen, mit einer «Gegenverwaltung» möglichst viele Einzelheiten selber zu regeln und detaillierte Gesetze selber auszuarbeiten. Ein solcher Wettlauf wäre ebenso teuer wie aussichtslos." Auch mit Unterstützung eines Sekretariates hat sich der Landtag auf die Mitwirkung bei prinzipiellen Entscheidungen und auf Stichprobenkontrollen zu konzentrieren. PARTSCH12 hat zweifellos recht, wenn er schreibt: «Es ist wichtig, dem Abgeordneten eigene Informations­ 6 Vgl. EGLI, 161 ff.; MOSER, 114 ff.; SCHMIE) Gerhard, Machtverteilung, 259 ff. Die Kommission Parlamentsreform (Bericht und Antrag v. 17.1.1989) erwähnt insbesondere die Protokollführung, die Vorbereitung der Tagesordnung und den Informationstransfer. 7 Im Deutschen Bundestag sind 45 Prozent der Berater des Hilfedienstes vollausgebildete Juristen (RUCH, 106). 8 In der Schweiz ist vorgesehen, dass der Dokumentationsdienst in Ausnahmefällen und mit Zustimmung einer aus Parlamentariern bestehenden Dokumentationskommission Auf­ träge an externe Experten weitergeben kann (Art. 7 Bundesbeschluss über den Dokumen­ tationsdienst; AS 1967,1008). 9 Anregung des Abg. Ludwig Seger. 10 Dabei wäre wichtig, dass aas Landtagssekretariat von der Reeierungskanzlei getrennt wird. Art. 6 Abs. 1 VOG («Die Regierungskanzlei... besorgt die Kanzleigeschäfte und Kanzleihilfsdienste für die Regierung und aen Landtag») wäre in diesem Sinn zu ändern. 11 Vgl. ELLWEIN, 41 ff.; PARTSCH, 111; RIKLIN, Entwurf, 131 ff. 12 PARTSCH, 111. 372
	        

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