Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Einberufung oder eine Volksabstimmung über die Auflösung des Landtags verlangen (Art. 48 LV) und die Rechte des Referendums und der Initiative ergreifen kann. Gegenüber der Aktivbürgerschaft bestehen nur wenige 
Interorgan-Kon- trollen: Der 
Landtag kann Gesetze und Finanzbeschlüsse durch die Dring­ licherklärung gemäss Art. 65 LV dem Referendum entziehen.6 Gegen einen dringlichen Gesetzesbeschluss kann sich das Volk nur durch eine Initiative zur Wehr setzen.7 Der Landtag wendet die Dringlichkeitsklausel beim Finanzgesetz und bei Sammelnachtragskrediten regelmässig an. MÜL­ LER8 gibt zu bedenken, dass drei charakteristische Elemente das Instru­ ment der Dringlichkeit prägen sollten: erstens muss der durch die Referen­ dumsfrist (30 Tage) verursachte Aufschub des Inkrafttretens eines Parla­ mentsbeschlusses untragbar sein; zweitens soll das Instrument Ausnahme­ charakter besitzen; und drittens ist seine Anwendung auszuschliessen bei Voraussehbarkeit des zu fassenden Beschlusses. Die liechtensteinische Pra­ xis geht mit der Dringlicherklärung sehr grosszügig um. So sehr sie im Ein­ zelfall berechtigt und erforderlich ist, besteht doch stets eine Missbrauchsge­ fahr. An ihren Gebrauch darf man sich nicht gewöhnen. Es ist deshalb zu prüfen, ob nicht Finanzgesetz und Nachtragskredite in einer anderen Beschlussform ergehen sollten und ob nicht in den Fällen echter Dringlich­ keit die Volksrechte durch die Ermöglichung des fakultativen oder obligato­ rischen Referendums besser geschützt werden könnten.9 Eine weitere Kontrolle ist die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Initiativbegehren durch den 
Staatsgenchtshof10 Faktische Kontrollen bilden auch die Nomination der Kandidaten für den Landtag durch die 
Parteien und die Beeinflussung der öffentlichen Mei­ nung durch die veröffentlichte Meinung; die beiden 
Landeszeitungen, die 6 Vgl. An. 75 VRG. 7 BATLINER, Parlament, 24. 8 MÜLLER Jörg, 36; vgl. AUBERT, 285. 9 Vgl. dazu Art. 89 bis Abs. 2 und 3 BV: «Wird von 50 000 stimmberechtigten Schweizer Bürgern oder von acht Kantonen eine Volksabstimmung verlangt, treten die sofort in Kraft gesetzten Beschlüsse ein Jahr nach ihrer Annahme durch die Bundesverfassung ausser Kraft, soweit sie nicht innerhalb dieser Frist vom Volke gutgeheissen wurden; in diesem Falle können sie nicht erneuert werden. Die sofort in Kraft gesetzten Bundesbeschlüsse, welche sich nicht auf die Verfassung stützen, müssen innert Jahresfrist nach ihrer Annahme durch die Bundesversammlung von Volk und Ständen genehmigt werden; andernfalls tre­ ten sie nach Ablauf dieses Jahres ausser Kraft und können nicht erneuert werden.» 10 Art. 16 StGHG, LGBl 1925 Nr. 8. 38
	        

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