Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

ment der längeren Unterbrüche bei Einführung von Sessionen ist auf die Bemerkung zur Flexibilität zu verweisen. Aufgrund des Gesagten wäre eine Lösung mit einwöchigen Sitzungen der bisherigen vorzuziehen. Die (nicht durchwegs eingehaltene) dreiwöchige Frist" zwischen Zustel­ lung der Sitzungsunterlagen und dem Sitzungstermin wird von vielen Ab­ geordneten als zu kurz empfunden.48 Inbesondere die Abgeordneten der FBP traten im Landtag mehrfach für eine angemessene Vorbereitungszeit ein. Eine generelle Ausdehnung dieser Frist erscheint dennoch nicht erfor­ derlich. Entscheidend dürfte auch in dieser Frage sein, dass das zuständige Organ des Landtags selber bestimmt, welche Traktanden in der folgenden Sitzung, resp. Session beraten werden sollen und sich nicht von der Regie­ rung die Tagesordnung diktieren lässt49 In manchen Fällen mögen drei Wo­ chen eine hinreichende Vorbereitungszeit sein, in andern Fällen zuwenig. In dringlichen Fällen schliesslich wird der Landtag auch ganz kurzfristig Vor­ lagen beraten wollen. Die Art der Leitung der Sitzungen durch den Landtagspräsidenten stiess in Kreisen der FBP auf Kritik. Insbesondere wurde bemängelt, dass Karl­ heinz Ritter das Parlament oft bis weit in den Abend hinein tagen lasse.50 Ein 47 Übereinkommen vom 5.3.1975 (LT Prot 75116 ff.); vgl. LT Prot 78 II 588; LT Prot 83IV 692 f. In diesem Fall, bei dem die Regierung den Abgeordneten eine revidierte Baugesetzes­ vorlage erst eine knappe Woche vor der Landtagssitzung zustellte, erreichte die Fraktion der FBP eine Verschiebung. 48 Das Problem der kurzfristig zugestellten Akten ist nicht neu. Im Jahre 1968, unter einer FBP-Mehrheit, rügte Landtagsvizepräsident Franz Nägele (VU), dass die Abgeordneten unter Zeitdruck gesetzt würden. Sie hätten kaum Zeit, die Vorlagen zu lesen, und ein Dia­ log mit anderen Abgeordneten sei vollkommen unmöglich. Es gehe zu weit, dass in der Woche vor der Landtagssitzung jeden Abend «durch einen Polizisten noch ein Stoss Akten ins Haus geliefert» werde. (Sitzung vom 20.12.1968; LT Prot 68 II 344 ff.) 49 In ihrer Stellungnahme zum Agreement vom 5.3.1975 stellte die Regierung zu Recht fest: «Die Abgrenzung, was in der nächsten Sitzung behandelt und was auf das Traktandum der übernächsten Sitzung gesetzt werden soll, liegt damit allein in den Händen des Landtags­ präsidiums, dem damit auch die Entscheidung zufallt, in welchem Ausmass der Landtag an jeder einzelnen Sitzung belastet werden soll.» (LT Prot 75 118.) 50 Die Amtsdauer des Landtagspräsiderüen ist nicht begrenzt. Karlheinz Ritter hat das Amt von 1970-73 ausgeübt und übt es seit 1978 erneut aus. Durch diese langjährige Präsident­ schaft und seine unbestrittene grosse Sachkenntnis und Erfahrung wurde er in der Beurtei­ lung der Mehrzahl der Abgeordneten zu einem der nächtigsten Männer im Staate. Diese Machtstellung und seine Amtsführung stossen in Kreisen der Fortschrittlichen Bürgerpar­ tei indessen gelegentlich auf Kritik. Es stellt sich die Frage, ob durch eine Amtsdauerbegren- zung eine zeitliche Machtteilung eingeführt werden soll. Wohl vermöchte dies die 
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