Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Zweitens kann in der Geschäftsordnung des Landtags die Möglichkeit geschaffen werden, parlamentarische Planungserklärungen abzugeben.41 Eine mögliche Regelung ergibt sich in Anlehnung an § 79 des Luzerner Grossratsgesetzes42: 1) Zu einzelnen Teilen von Planungsberichten können die Abgeordneten die Absicht der Regierung bekräftigen oder ein abweichendes Vorgehen empfehlen. 2) Über Postulate und Bemerkungen zu einzelnen Teilen von Planungsbe­ richten beschliesst der Landtag in der Regel vor der Stellungnahme gemäss Absatz 3. 3) Von den Planungsberichten nimmt der Landtag in zustimmendem Sinne, in ablehnendem Sinne oder ohne Stellungnahme Kenntnis. 4) Im Beschluss, mit dem er zu einem Planungsbericht Stellung nimmt, kann der Landtag der Regierung für die weiteren Planungsarbeiten und die plangemässe Vorbereitung der Vorlagen Aufträge erteilen. Drittens kann die Regierung verpflichtet werden, Abweidrungen gegenüber allen dem Landtag vorgelegten Planungen zu begründen. In welcher Form dies geschieht, ist zweitrangig; eine Möglichkeit ist der Rechenschaftsbe­ richt. Die Planbindung beinhaltet, wie oben dargestellt, keine rechtliche oder starre politische Verpflichtung für die Regierung. Die eigentliche Rechtsqualität der Planung im Spannungsfeld von Stabilität und Dynamik besteht vielmehr darin, dass Abweichungen begründet werden müssen.41 e) Sitzungen und Tagesordnung Verschiedene befragte Abgeordnete regten an, an Stelle von einzelnen, über die gesamte Sitzungsperiode verteilten Sitzungstagen einwöchige Sitzungen abzuhalten.44 41 Eine weitergehende Parlamentsbeteiligung in der Form der Genehmigung oder des Ent­ scheides dürfte angesichts der ungelösten Frage der Selbstbindung nicht empfehlenswert sein. Vgl. RKLIN, Entwurf, 149. 42 Grossratsgesetz vom 28.6.1976. 43 BB1 1986 H 24. 44 Der Gedanke ist nicht neu. Schon in der Sitzung vom 20.12.1968 regte Abg. Ivo Beck an, man möge prüfen, wie die «Landtagssitzungen abgehalten werden sollen, eventuell, ob man regelrechte Sessionen einfuhren soll» (IT Prot 68 II 348). Sessionen haben den Cha­ rakter einer technischen Arbeitseinteilung; der I andtag ist potentiell stets präsent und aktionsfahig (BATLINER, Parlament, 108). 367
	        

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