kommission... zu wählen:» Von Weihnachten bis Anlang April bestehen weder GPK, FiKo, noch APK. Somit klafft während eines Vierteljahres eine echte Kontrollücke, welche der Landesausschuss nicht zu füllen ver mag. Der Landtag hat diese Lücke an anderer Stelle erkannt: Er fügte als § 51 Abs. 2 eine Bestimmung in seine Geschäftsordnung ein, wonach besondere (vorberatende) Kommissionen (§ 49 GOLT) und Untersu chungskommissionen (§ 50 GOLT) während der Mandatsdauer des Land tages auch tagen können, «wenn der Landtag geschlossen ist». Diese Bestimmung war im Geschäftsordnungs-Entwurf Beck/Marxer von 1967 noch nicht enthalten.24 BATLINER25 kommt zum Schluss, dass dieser § 51 Abs. 2 verfassungswidrig sei. Diese Bestimmung ist zwar sinnvoll und zur Ausübung einer parlamentarischen Kontrolle zweckmässig, doch sie widerspricht dem Wortlaut des Art. 71 LV. Ebenso fragwürdig ist die Rechtsgrundlage der ganzjährig tätigen parlamentarischen Europarats delegation.26 Im heutigen politischen System Liechtensteins finden sich kaum mehr Argumente für die Beibehaltung der Diskontinuität. Ein potentiell dauernd versammelter und handlungsfähiger Landtag vermöchte alle seine Funktio nen, auch seine Kontrolltätigkeit, verstärkt wahrzunehmen. Für die liech tensteinischen Verhältnisse wäre es sinnvoll, die Unterteilung der Legisla turperiode in jährliche Sitzungsperioden beizubehalten. Eine Sitzungspe riode würde wie bisher durch die Thronrede des Fürsten feierlich eröffnet, endete aber mit dem Beginn der neuen Sitzungsperiode. Ein Landesaus schuss würde hinfällig. Die ständigen Kommissionen und Delegationen, deren Arbeit keinen aufgezwungenen Unterbruch mehr erleiden würde,- könnten wie bis anhin jährlich oder für die gesamte Legislaturperiode gewählt werden.27 Im Interesse einer personellen Kontinuität könnte sich die zweite Möglichkeit als empfehlenswert erweisen.28 d) Landtag und politische Planung Im modernen Leistungs- und Verwaltungsstaat besteht vermehrter Bedarf, die verschiedenen Staatstätigkeiten aufeinander abzustimmen, und es gilt 24 LT Prot 68 I. 25 BATLINER, Parlament, 102. 26 BATLINER, Parlament, 102 Anm. 216. 27 Für internationale Vergleiche siehe BATLINER, Parlament, 105. 28 Vgl. Art. 15 Geschäftsreglement des NR; § 86 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn; usw. 362