Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

im letzten Jahrhundert gewesen ist, vermag heute im Lichte der Verfassung von 1921 nicht mehr zu überzeugen.18 Zum einen bildet die Diskontinuität des Landtages einen Fremdkörper in der verfassungsrechtlichen Grund­ struktur1', zum andern ist der Landesausschuss nicht in der Lage, die Arbeit von Landtagsplenum und Kommissionen angemessen weiterzuführen. In der Verfassung von 1921 wird dem Fürsten das Volk als zweiter Souve­ rän zur Seite gestellt (dualistischer Staatsbau). Die Staatsgewalt ist in beiden verankert, beide haben eigene Kompetenzen im Staat, beide sind einander keine Rechenschaft schuldig, und die Verfassung bemüht sich um ein Gleichgewicht zwischen dem monarchischen und dem demokratisch par­ lamentarischen Element.20 Mit diesem Verfassungsverständnis nur schwer­ lich in Einklang zu bringen ist die Tatsache, dass der Landtag, dieses vom Volk legitimierte und es repräsentierende Organ, nicht permanent in der Lage ist, die Rechte und Interessen des Volkes wahrzunehmen21, sondern jedes Jahr während einer selbst nicht regulierbaren Zeit stillgelegt ist. Durch die Kompetenz des Fürsten, den Landtag einzuberufen, zu schliessen, zu vertagen oder aufzulösen, kommt dem einen Souverän eine kaum ver­ ständliche Kontrolle der Arbeitsfähigkeit und Existenz des Vertretungsor­ gans des andern Souveräns zu, welcher im Geflecht der Checks and balan- ces kein Gegengewicht gegenübersteht Obschon der Fürst in der Praxis die Vorrechte der Vertagung und der Auflösung «stets im höheren Interesse des Staates und des Funktionierens seiner Organe»22 ausgeübt hat, müssen diese Kompetenzen überdacht werden. Der an die Stelle des Landtages tretende Landesausschuss ist nicht in der Lage, die Geschäfte des Plenums und der Kommissionen zu besorgen. Er ist als parlamentarisches Hilfsorgan insbesondere nicht befugt, die Kompe­ tenzen des Landtags bei der Gesetzgebung, der Aussenpolitik, der Finanz­ hoheit und der Kontrolle über die Staatsverwaltung wahrzunehmen.23 Für die ständigen Kommissionen bedeutet Art. 71LV, dass ihre Tätigkeit auf die Dauer der Sitzungsperiode beschränkt ist. § 48 GOLT besagt aus­ drücklich: «Der Landtag hat für die laufende Sitzungsperiode eine Finanz­ 18 Vgl. zur Problematik der geltenden Regelung und zu möglichen Reformen BATLINER, Parlament, 104 ff. 19 Vgl BATLINER, Parlament, 107 Anm. 220. 20 W1LLOWUT, Fürstenamt, 509 f. 21 Art. 45 LV. 22 BATLINER, Parlament, 111 Anm. 229. 23 Vgl- BATLINER, Parlament, 110. 361
	        

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