Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Koalition stehende Kraft auf viele direkten Informationskanäle zum Regie­ rungsapparat verzichten müsste, wäre sie in besonderem Masse auf eine gut ausgebaute Parlamentsinfrastruktur angewiesen. Die Auswirkungen einer solchen Entwicklung auf die Effektivität der parlamentarischen Kontrolle sind nicht eindeutig: Einerseits dürften von einer dritten Kraft intensive, durch keine Rücksichten gebremste Kontroll­ bemühungen zu erwarten sein, anderseits würde ihr Eintritt die bisher praktizierte Ko-Opposition nicht unberührt lassen. Die beiden Koalitions­ parteien würden wohl näher zusammenrücken und ihre Meinungsver­ schiedenheiten noch weniger im öffentlichen Landtagsplenum austragen. Die Ko-Opposition näherte sich dadurch einer eigentlichen und auch im Landtag wirksamen Koalition. Diese könnte die Kontrolle schwächen. Gegen dieses letzte Argument mag eingewendet werden, dass eine solche Koalition, die wohl eine überaus komfortable Übermacht im Landtag besässe, sich weniger ängstlich um ihre Mehrheit sorgen müsste. Sie hätte nicht zu befürchten, dass ein einzelner verärgerter Familienclan, eine Beleg­ schaft oder eine erboste Amtsstelle bei Wahlen einen politischen Um­ schwung herbeiführen könnte. Die gegenüber einer kleinen dritten Partei sichere Position würde es den Koalitionsabgeordneten gestatten, sich ge­ genüber der Regierung zu emanzipieren und im Rahmen eines freieren Mandats eine wirksamere Kontrolle auszuüben.16 c) Diskontinuität des Landtages Jedes Jahr ist der Landtag zwischen seiner Schliessung und der Eröffnung für ungefähr vier Monate ausgeschaltet. An seine Stelle und «zur Besorgung der seiner Mitwirkung oder jener seiner Kommissionen bedürftigen Geschäfte» tritt der Landesausschuss.17 Diese Regelung, so zweckmässig sie 16 Auch EICHENBERGER, Staat, 382, weist auf diese Möglichkeit hin: Bei der Allparteien­ regierung wäre es «denkbar, dass die vom Zwang zur Regierungstreue befreiten Fraktio­ nen ein selbstbewussteres Parlament kreieren und eine relative Unabhängigkeit gegenüber der Regierung gewinnen könnten, worin die Freiheit zu festigen wäre, politische Verant­ wortlichkeiten geltend zu machen». G. M. FRIESENHAHN, 55; vgl. RKLIN, Entwurf, 60: «Der Verlust der Konkordanz ist das Fehlen einer starken Opposition, welche ihre Hauptfunktion im Aufdecken von Missständen in Regierung und Verwaltung sieht zuhan­ den der Öffentlichkeit. Immerhin hat die schweizerische Bundesversammlung... trotz Konkordanz die Konfrontation mit der Regierung nicht gescheut.» Vgl. RKLIN, Ent­ wurf, 113. 17 Art. 71 LV. 360
	        

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